Gegen die Weitergabe von Daten durch die Meldebehörde kann in folgenden Fällen widersprochen werden:
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG übermittelt die Meldebehörde zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familien-angehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | Frühere Namen, |
| 3. | Vornamen |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 5. | Geschlecht, |
| 6. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 7. | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, |
| 8. | Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie |
| 9. | Sterbedatum. |
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckverbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Felsberg, Bürgerbüro, Vernouillet-Allee 1, 34587 Felsberg, einzulegen. Sie gelten bis zum Widerruf.
Wir weisen darauf hin, dass, wenn Sie gemäß § 50 Bundesmeldegesetz eine Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen im Melderegister eingerichtet haben, von uns keine Geburtstage und Ehejubiläen in den Felsberger Nachrichten unter der Rubrik „Unsere Jubilare“ veröffentlicht werden. Es erfolgt auch sonst keine Gratulation von Seiten des Magistrats der Stadt Felsberg. Falls Sie auch keine Veröffentlichung der entsprechenden Jubiläen in den kirchlichen Nachrichten wünschen, müssen Sie dies dem Pfarramt zusätzlich mitteilen.
Seitens der Stadt erfolgt keine telefonische Abfrage mehr, ob die Jubilare mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Sollten Sie keine Veröffentlichung wünschen, müssen Sie die o. g. Sperre im Melderegister einrichten lassen.
Wir bitten um Beachtung.