Titel Logo
Felsberger Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg hat in ihrer Sitzung am 06.11.2025 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 5 „Solarpark Böddiger“ im Stadtteil Böddiger gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan wird hiermit aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Böddiger Flur 2, das Flurstück 33/5 sowie zusätzlich das Flurstück 7 für die Ausgleichsfläche. Der Geltungsbereich ist nachfolgend dargestellt:

Gemäß § 10 BauGB wird der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung bei der Stadt Felsberg, Vernouillet-Allee 1, 34587 Felsberg während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 - 17.30 Uhr. Über den Inhalt wird dort Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie des Bebauungsplanes Nr. 5 „Solarpark Böddiger“ unter https://www.felsberg.de/Buergerservice/Aktuelles/Bekanntmachungen.htm? eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.

Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich sind, wenn die Verletzung der genannten Vorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Weißenborn geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des NKomVG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Weißenborn unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wurde.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Der Magistrat der Stadt Felsberg
Felsberg, 25.11.2025
Dr. Björn Faupel – M.A.
Bürgermeister