Titel Logo
Felsberger Nachrichten
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

vom 11. Mai 1995 in der Fassung der Ersten Änderung vom 19. Oktober 2023

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Herstellungspflicht für Stellplätze und Fahrradabstellplätze

(1) Für die Gebiete der Zone I (siehe Anlagen 2a und 2b) und dem weiteren Gebiet der Stadt Felsberg (Kernstadt und Stadtteile) wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze). Sie dürfen, mit Ausnahme der Fahrradabstellplätze, auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern ist. Diese müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen und sonstigen Anlagen fertig gestellt sein.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).

(3) Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen müssen mindestens 5 % der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung der E-Stellplätze ist jeweils auf den vollen E-Stellplatz abzurunden.

§ 2

Anzahl der Stellplätze und Abstellplätze

(1) Die Anzahl der notwendig herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze ist, soweit sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans nichts anderes ergibt, in der Anlage 1 festgelegt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem nach der Eigenart des Vorhabens zu erwartenden Bedarf, kann die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze auf Antrag entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Felsberg.

(4) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Dezimalstellen bei der Ermittlung der Abstellplätze bleiben unberücksichtigt.

§ 3

Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Einzelnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Herstellung sollen weitestgehend ökologisch verträgliche Befestigungsarten (Schotter- oder Pflasterrasen o.ä.) verwendet werden.

(2) Ebenerdige, nicht unterkellerte Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind seitlich mit einem mindestens 1,50 m breiten Pflanzstreifen intensiv und dauerhaft zu begrünen. Stellplatzanlagen mit mehr als 1.000 m² Fläche und mehreren parallelen Fahrbahnen sind zusätzlich durch Gehölzpflanzungen (Mindestbreite 1,50 m) zwischen den Stellplatzstreifen, die verschiedenen Fahrbahnen zugeordnet sind, zu unterteilen. Je angefangene 6 Stellplätze ist zwischen diesen ein stadtklimafester, orts- und landestypischer Baum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Ausnahmsweise kann der Nachweis der ermittelten Baumanzahl bis zu einem Drittel auf anderen nahegelegenen Grünflächen erbracht werden, wenn der unmittelbare räumliche Zusammenhang gegeben ist.

(3) Die Abstellplätze für Fahrräder sind entsprechend der Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu gestalten.

§ 4

Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 HBO wird ausgeschlossen.

§ 5

Anordnung der Stellplätze und Zufahrten

(1) Stellplätze für Besucher sollen leicht zugänglich angeordnet und jederzeit anfahrbar und benutzbar sein. Sie sind so anzulegen, dass sie ohne Überquerung anderer Stellplätze befahren werden können. Bei Einfamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. Fahrzeuge der Müllabfuhr und der Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.

(2) Stellplätze in Wohngebieten sind nur zulässig, wenn mindestens 50 % der Grundstücksfläche gärtnerisch gestaltet und keine versiegelte Fläche sind. Bei mehr als drei Stellplätzen auf dem Grundstück sind zentrale Zufahrten von mindestens drei Meter Breite anzulegen.

(3) In Vorgärten sind im Bereich von 5,00 m Tiefe entlang der Straßenbegrenzung Stellplätze grundsätzlich nicht zulässig, sofern ein Bebauungsplan oder eine andere Rechtsvorschrift nicht eine andere Regelung vorsieht.

(4) Ausnahmsweise ist in einem Bereich von 5,00 m Tiefe entlang der Straßenbegrenzung die Herstellung von maximal 4 Stellplätzen in Senkrechtaufstellung zulässig, wenn

  • andere Aufstellungsmöglichkeiten bei gleichem oder geringerem Maß der Bodenversiegelung nicht gegeben sind,
  • die Gesamtbreite von Einfahrten und Stellplätzen nicht mehr als die Hälfte der Grundstücksbreite an der Straße beträgt und
  • durch die Zufahrten die Benutzung eines Geh- oder Radweges oder von Straßenrandparkplätzen nicht behindert wird.

§ 6

Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze kann auf Antrag durch die Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Stellplätze aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Felsberg.

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Felsberg (Kernstadt und Stadtteile) außer den in Zone I (siehe Anlagen 2a und 2b) festgelegten Gebieten 4.100,00 €. Für die in Zone I genannten Gebiete beträgt der Ablösebetrag 4.100,00 €. Die Anlagen 2a und 2b sind Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Herstellungspflicht von Abstellplätzen für Fahrräder kann, außer den in Zone I (siehe Anlagen 2a und 2b) festgelegten Gebieten und in den Gebieten, in denen die Herstellung eines Stellplatzes aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, nicht durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Für die in Zone I genannten Gebiete und die o.g. Gebiete beträgt der Ablösebetrag für einen Abstellplatz für Fahrräder 500,00 €.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HBO handelt, wer entgegen

  • § 1 Abs. 1 S. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben,
  • § 1 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 8.000 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Felsberg.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Felsberg, den 19.10.2023
Klaus Albert
Erster Stadtrat