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Felsberger Nachrichten
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90, 93 und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg in ihrer Sitzung am 01.02.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Der Besuch einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder ist gebührenpflichtig. Die Sorgeberechtigten haben Betreuungsgebühren und -entgelte zu entrichten (vgl. § 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Felsberg). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Bei Getrenntleben der Sorgeberechtigten wird zunächst der/die Sorgeberechtigte herangezogen, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Betreuungsgebühren nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig.

(2) Soweit das Land Hessen der Stadt Felsberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Betreuungsgebühren für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren Folgendes:

1. Eine Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1b dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder alters übergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich in Anspruch genommen wurde.

2. Eine Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1b dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziff. 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich in Anspruch genommen wurde.

3. Die Betreuungsgebühr nach § 2 Abs. 1a dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(3) Als Gebühren und Entgelte sind zu zahlen:

a) die Betreuungsgebühr sowie

b) das Verpflegungsentgelt,

die monatlich erhoben werden.

(4) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten.

(5) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen pauschal erhoben. Näheres regelt § 3 dieser Satzung.

(6) Bei einer Betreuungszeit über 13:00 Uhr hinaus ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

§ 2

Betreuungsgebühren

(1) Die Betreuungsgebühr richtet sich nach der individuell gewählten Betreuungszeit der für die jeweilige Tageseinrichtung gültigen Öffnungszeiten.

(a) Für Kinder unter drei Jahren in altersübergreifenden Gruppen und in der Krippe beträgt sie:

in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Grundmodul) = 140,00 € monatlich.

Das Grundmodul ist als vorwiegend pädagogischer Teil zu buchen.

Für die über das Grundmodul weitergehende individuelle Betreuungszeit, werden für die Zeit von:

07:00 - 08:00 Uhr

12:00 - 13:00 Uhr

13:00 - 14:00 Uhr

14:00 - 15:00 Uhr

15:00 - 16:00 Uhr

jeweils je angefangene Stunde 35,00 € monatlich erhoben.

(b) Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beträgt sie grundsätzlich:

in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (Grundmodul) = 140,00 € monatlich.

Das Grundmodul ist als vorwiegend pädagogischer Teil zu buchen.

Für die über das Grundmodul weitergehende individuelle Betreuungszeit, werden für die Zeit von:

07:00 - 08:00 Uhr

12:00 - 13:00 Uhr

13:00 - 14:00 Uhr

14:00 - 15:00 Uhr

15:00 - 16:00 Uhr

jeweils je angefangene Stunde 35,00 € monatlich erhoben.

(c) Die aufgeführten Betreuungsgebühren erhöhen sich für die folgenden Jahre um nach stehende Beträge:

- 2025:

Stundensatz je angefangene Stunde: 36,00 €

Grundmodul: 144,00 €

- 2026:

Stundensatz je angefangene Stunde: 37,00 €

Grundmodul: 148,00 €

- 2027:

Stundensatz je angefangene Stunde: 38,00 €

Grundmodul: 152,00 €

(2) Der Zukauf von Stunden ist für einzelne Wochentage unterschiedlich möglich, sofern es im Rahmen der personellen Kapazitäten möglich ist, muss jedoch für mindestens einen vollen Monat gebucht werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der gebuchten Tage anteilig von 1/5 bis 5/5.

(3) Wird die gewählte Betreuungszeit je Monat zweimal überschritten, wird für diesen Monat automatisch die Gebühr für die nächste angefangene Stunde fällig und erhoben.

(4) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder leben oder eines Sorgeberechtigten mit Wohnsitz in Felsberg in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Felsberg oder bei einer durch den Schwalm-Eder- Kreis anerkannten Tagesmutter im Stadtgebiet Felsberg betreut, so ermäßigt sich die Betreuungsgebühr um 50 % für das erste Geschwisterkind. Für das zweite Geschwisterkind wird die Betreuungsgebühr um 70 % ermäßigt. Dies gilt auch für Kinder, die bereits eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung erhalten. Die Ermäßigung erfolgt hier für Betreuungszeiten, die über sechs Stunden hinausgehen. Die Betreuung der Geschwisterkinder außerhalb kommunaler Einrichtungen ist bei Aufnahme und zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres erneut schriftlich nachzuweisen.

§ 3

Verpflegungsentgelt

(1) Der Magistrat der Stadt Felsberg setzt die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke auf der Grundlage der entstehenden Kosten fest.

(2) Die Kosten für das Mittagessen ist monatlich zu entrichten. Sollte das Kind wegen Krankheit für einen Zeitraum von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht am Mittagsessen teilnehmen, reduziert sich auf Antrag der Sorgeberechtigten die monatliche Höhe des Verpflegungsentgelts anteilig.

(3) Änderungen in der Höhe des Verpflegungsentgelts werden durch den Magistrat der Stadt Felsberg beschlossen und in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan, den Felsberger Nachrichten sowie durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen bekannt gemacht.

§ 4

Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und endet nur durch Abmeldung, Entzug oder Erlöschen gem. § 11 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Felsberg.

(2) Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15. eines Monats, ist die Gebühr für diesen Monat in voller Höhe zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme ab dem 16. eines Monats, wird die Gebühr zur Hälfte erhoben.

(3) Die Betreuungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Felsberg zu überweisen.

(4) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung für Kinder (z. B. Ferien, Feiertage, höhere Gewalt), Krankheit oder Abwesenheit des Kindes weiterzuzahlen. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5) In sonstigen Ausnahmefällen kann der Magistrat über eine Rückerstattung entscheiden.

(6) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung (AO).

(7) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

§ 5

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen, sozialen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Betreuungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages zur Erhebung der Betreuungsgebühr und des Verpflegungsentgeltes werden folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Sorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten der Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten.

b) Betreuungsgebühr: Antragsdaten

c) Bei Mandat in einem Elternbeirat: Name, Anschrift sowie die Möglichkeit zur telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme.

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Betreuungsgebühren weiterverarbeitet und gespeichert werden. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Sorgeberechtigten über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

Die Stadt gewährleistet gem. Artikel 15 ff DSGVO gegenüber den Betroffenen, bei denen personenbezogene Daten erhoben werden das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht auf Widerspruch.

Rechtsgrundlagen: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG), Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Satzung.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2024 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 01.10.2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Felsberg, 05.02.2024
gez. Gräser
(Ort, Datum)
Gräser, Stadtrat
Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 08.02.2024 in den Felsberger Nachrichten

öffentlich bekannt gemacht.

Felsberg, 05.02.2024
gez. Gräser
(Ort, Datum)
Gräser, Stadtrat