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Felsberger Nachrichten
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90, 93 und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg in ihrer Sitzung am 01.02.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger der Rechtsform

(1) Die Stadt Felsberg unterhält als öffentlich-rechtlicher Träger Kindertageseinrichtungen gem. § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in den Stadtteilen Böddiger, Felsberg, Gensungen und Neuenbrunslar.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere:

a) Kinderkrippen für Kinder vom vollendeten zehnten Lebensmonat bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

b) Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt

c) altersübergreifende Gruppen in Tageseinrichtungen.

(3) Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben

Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich nach § 26 HKJGB.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Felsberg ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben, offen. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung für Kinder besteht grundsätzlich nicht.

(3) Aufgenommen werden können Kinder, die den 10. Lebensmonat vollendet haben. Bevorzugt aufgenommen werden jedoch Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen oder die Sorgeberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Buches (SGB II) erhalten. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Tageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen, bzw. an andere, in städtischer Trägerschaft befindliche Tageseinrichtungen verwiesen werden.

(5) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt Felsberg im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten benannt wird. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(6) Behinderte und nicht behinderte Kinder werden gemeinsam betreut. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel ist im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet der Magistrat der Stadt Felsberg auf Grundlage der Empfehlung der Leitung der aufnehmenden Kindertageseinrichtung.

§ 4

Betreuungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten sind an Werktagen von montags bis freitags und werden vom Magistrat der Stadt Felsberg festgesetzt.

(2) Die Betreuungszeit besteht aus einem vierstündigen, nicht veränderbarem Grundmodul und individuell wählbaren, täglich hinzubuchbaren Einzelstunden.

(3) Die Betreuungszeit ist bei Aufnahme eines Kindes durch die Sorgeberechtigten im Aufnahmeantrag schriftlich zu wählen. Veränderungen sind danach nur jeweils zum 1. Februar sowie zum 1. August eines Jahres möglich. Eine Veränderung der Betreuungszeit außerhalb dieser Termine ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Empfehlung der Leitung der entsprechenden Kindertageseinrichtung.

(4) Während der gesetzlich festgelegten Hessischen Sommerferien ist jede Tageseinrichtung für Kinder für drei Wochen geschlossen (Betriebsurlaub). Für Kinder im letzten Kindergartenjahr endet die Betreuung mit Betriebsurlaubsbeginn der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Ein Anspruch auf eine Betreuung in den nach dem Betriebsurlaub noch folgenden Ferienwochen besteht nicht. Während der gesetzlich festgelegten Hessischen Weihnachtsferien kann jede Tageseinrichtung für Kinder bis zu zwei Wochen geschlossen werden. Zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres bleiben alle Tageseinrichtungen für Kinder geschlossen.

(5) Wenn das Betreuungspersonal an Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungen usw. teilnimmt, bleiben die Tageseinrichtungen für Kinder an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.

(6) Die Bekanntgabe hierfür erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Sorgeberechtigten und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder mindestens 10 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin.

§ 5

Aufnahme

(1) Grundlage für die Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder ist die Anmeldung bei der Verwaltung der Stadt Felsberg oder der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder mit der Anerkennung der geltenden Satzungen der Stadt Felsberg.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Magistrat der Stadt Felsberg und benachrichtigt die Sorgeberechtigten schriftlich. In der Regel erfolgt die Aufnahme zum Ersten eines Monats.

(3) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder ärztlich untersucht werden und dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Vor der Aufnahme ist gem. § 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz die Impfbescheinigung vorzulegen.

§ 6

Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig besuchen und die Betreuungszeiten pünktlich eingehalten werden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder bis spätestens 08:30 Uhr in die Tageseinrichtung zu bringen.

(2) Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

(3) Für den Besuch der Tageseinrichtung sollen die Kinder gewaschen und zweckmäßig sowie der Witterung entsprechend gekleidet sein.

(4) Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Sollen Kinder die Tageseinrichtung für Kinder vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf dies zuvor der schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. Die Sorgeberechtigten erklären schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude bzw. am Grundstück und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen.

(6) Für Kinder, die den von der Stadt Felsberg eingerichteten Fahrdienst in Anspruch nehmen, gilt dieser Absatz 3 sinngemäß. Die Aufsichtspflicht der Fahrer/in beginnt, nachdem die Sorgeberechtigten ihr/e Kind/er in dem entsprechenden Kindersitz gesichert haben und endet mit der Entgegennahme durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen an der Haltestelle. Die Abfahrts- und Ankunftszeiten und die Haltestellen werden zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres festgelegt. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. Kinder unter drei Jahren können aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht befördert werden.

(7) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. In diesen Fällen darf die Tageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(8) Kann das Kind die Tageseinrichtung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht besuchen, ist dies unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder mitzuteilen.

(9) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Abholberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(10) Die Sorgeberechtigten haben diese Satzungsbestimmungen sowie die Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren pünktlich zu entrichten.

§ 7

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder

(1) Das Erziehungspersonal gibt den Sorgeberechtigten der Kinder regelmäßig, nach Terminabsprache, die Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz des Bundes genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet, unverzüglich den Träger und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.

§ 8

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat gilt § 27 HKJGB. Näheres wird durch die Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Felsberg bestimmt.

§ 9

Versicherung

(1) Die Stadt Felsberg versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2) Gegen Unfälle in der Tageseinrichtung für Kinder sowie auf dem Hin- und Rückweg durch den von der Stadt Felsberg eingerichteten Fahrdienst, sind die Kinder gesetzlich unfallversichert.

§ 10

Betreuungsgebühren

Für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Sorgeberechtigten der Kinder eine im Voraus zahlbare Betreuungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 11

Abmeldung/Entzug

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Verwaltung der Stadt Felsberg vorzunehmen. Gehen sie nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2) Der Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder kann entzogen werden:

a) wenn die Satzung nicht eingehalten wird,

b) wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

c) wenn das Kind mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,

d) wenn das Kind regelmäßig unpünktlich geholt oder gebracht wird und nicht die entsprechende höhere Betreuungsgebühr hierfür entrichtet wird.

Der Magistrat der Stadt Felsberg wird ermächtigt, im Einzelfall nach der schriftlichen Anhörung der Sorgeberechtigten und der Leitung der Kindertageseinrichtung über den Entzug des Platzes nach Ermessen zu entscheiden.

(3) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt und erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Die Sorge- berechtigten sind hierüber zuvor schriftlich zu informieren. Über die Möglichkeit der Übernahme der Gebühren durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 90 SGB VIII ist zu informieren und gegebenenfalls auf die Antragstellung hinzuwirken.

§ 12

Gespeicherte Daten

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1. Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,

3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4. Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5. Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6. Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt,

7. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,

8. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst

  • persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,
  • die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
  • seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),
  • evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,
  • Foto- oder Videodokumentation.

(2) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

(2.1) Grund der Datenerfassung

  • als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,
  • zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,
  • um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,
  • aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,
  • zur digitalen Speicherung.

(2.2) Die Daten werden in folgender Form erfasst

  • als schriftliche Dokumentation,
  • als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),
  • zur digitalen Speicherung.

(2.3) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

  • in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,
  • in Gesprächen mit den Sorgeberechtigten des Kindes,
  • in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),
  • zum Übergang in die Schule.

(3) Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Felsberg soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Felsberg einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Felsberg (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 01.10.2018 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Magistrat der Stadt Felsberg
Felsberg, 09.02.2024
(Siegel)
gez. Wagner
Wagner, Stadtrat