Übersichtsplan ohne Maßstab
Stadt Felsberg
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg hat am 06.02.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ als Satzung beschlossen.
Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsstandortes zu schaffen. Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ festgesetzte Art der baulichen Nutzung bleibt vom Grundsatz unverändert. Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung des vorhandenen ALDI-Marktes zu schaffen. Infolge der Änderungsplanung wird eine Modernisierung und Erweiterung der Verkaufsfläche angestrebt. Zu diesem Zweck sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ändern.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Felsberg (Felsberg) und umfasst das in der Gemarkung Felsberg in der Flur 3 liegende Flurstück 117/6. Die Fläche wird allseitig durch die vorhandene Bebauung sowie im Südwesten durch eine Gartenfläche begrenzt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Felsberg ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der
Stadtverwaltung Felsberg, (Rathaus), Raum 7, Vernouillet-Allee 1, 34587 Felsberg, während der Dienstzeiten der Verwaltung
| Montag - Freitag | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag zusätzlich | 14.00 - 17.30 Uhr |
von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ mit Begründung auf der Homepage der Stadt Felsberg unter
https://www.felsberg.de/Buerger-Service/Aktuelles/Bekanntmachungen.htm? eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter
https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.
Hinweise:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Felsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.