Übersichtsplan ohne Maßstab
Stadt Felsberg
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg hat am 06.02.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ als Satzung beschlossen.
Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung und Erweiterung einer Gewerbeimmobilie zu schaffen. Der Grundstückseigentümer des Flurstücks 120/4 beabsichtigt das vorhandene eingeschossige Gebäude aufzustocken und zu erweitern. Zu diesem Zweck sind einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ändern. Das ursprünglich auf dem Flurstück 120/6 bestehende Gebäude wurde abgerissen. Die Gesamtfläche dient inzwischen als Kundenparkplatz für den benachbarten REWE-Getränkemarkt. Im Zuge der 2. Änderung wird die Gesamtfläche als Fläche für Stellplätze festgesetzt. Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ festgesetzte Art der baulichen Nutzung bleibt vom Grundsatz unverändert.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Felsberg (Felsberg) und umfasst die in der Gemarkung Felsberg in der Flur 3 liegende Flurstücke 120/4, 120/5 und 120/6. Die Fläche wird allseitig durch die vorhandene Bebauung sowie im Osten durch die Posener Straße begrenzt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Felsberg ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Stadtverwaltung Felsberg, (Rathaus), Raum 7, Vernouillet-Allee 1, 34587 Felsberg, während der Dienstzeiten der Verwaltung
| Montag - Freitag | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag zusätzlich | 14.00 - 17.30 Uhr |
von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Steinweg/Posener Straße“ mit Begründung auf der Homepage der Stadt
Felsberg unter
https://www.felsberg.de/Buerger-Service/Aktuelles/Bekanntmachungen.htm? eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter
https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.
Hinweise:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Felsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.