Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg hat in ihrer Sitzung am 01.02.2024 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
(1) Die Stadt Felsberg erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Felsberg veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Stadt Felsberg.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Felsberg, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Stadt Felsberg einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Stadt Felsberg kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Die Bagatellgrenze, unter deren Wert von der Erhebung der Gebühren abgesehen wird, liegt bei 5,00 Euro. Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Gegenstände Nummer 5, 6 und 7 der Gebührentatbestände.
Gemeinnützige Vereine der Stadt Felsberg werden von der Erhebung der Gebühren ausgenommen.
(1) Vorbemerkung zu Rahmengebühren: Bei der Rahmengebühr ist ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben. Die Gebühr wird im Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger berechnet. Auf Anfrage ist ein Antragsteller vorab darüber zu informieren, wie hoch sich die Verwaltungsgebühren belaufen können. Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Gegenstand | EUR |
| 1 | Schriftliche Auskünfte - einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. | 30,00 bis 600,00 |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 12,00 bis 600,00 |
| 2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | Nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 17,00 |
| 2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 5,00 |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 17,00 |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. |
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| 4 | Beglaubigung von Unterschriften | 7,00 |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 4,00 |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 4,00 0,50 |
| 7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden -schwarz-weiß-Kopien -Farbkopien | 0,30 0,40 |
| 8 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 30,00 bis 3.000,00 |
| 9 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 30,00 bis 3.000,00 |
| 10 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 30,00 bis 3.000,00 |
| 11 | Erteilung einer Verzichtserklärung über das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 24 ff. BauGB | 25,00 pro Grundstückskaufvertrag, jedoch mindestens 50,00 |
| 12 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 13 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 14 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder ge-wünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 50,00 |
| 15 | Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 16 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 17 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 18 | Bescheinigung über gezahlte Abgaben/Steuern für das laufende Jahr und Vorjahr | 10,00 |
| 19 | Mehrausfertigungen oder Kopien von Steuerbescheiden | 5,00 |
| 20 | Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben aus Vorjahren | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 21 | Aushändigung einer Ersatzhundesteuermarke | 6,00 |
| 22 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr zur Feststellung der Zuverlässigkeit | 30,00 |
| 23 | Sonstige Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfacher Art | 15,00 |
| 24 | Ausleihen von Verkehrsschildern pro Tag und Schild (gilt nicht für ortsansässige, nichtgewerbliche Vereine) | 10,00 |
| 25 | Entgegennahme der Anzeige von Brandscheinen | 10,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder, wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten. Für die ersten 20 Minuten der Wegezeit werden keine Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
| für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte |
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| je Viertelstunde | 14,50 EUR |
| für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte |
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| je Viertelstunde | 10,00 EUR |
| für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde | 9,00 EUR |
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 125 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtmäßigkeit maßgebende Verfahrensvorschrift eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.