Titel Logo
Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 11/2025
Rathaus und Politik
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachungen - HAUPTSATZUNG des Marktfleckens Frielendorf

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Frielendorf am 03. März 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Absatz 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
  2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Absatz 2 BauGB,
  3. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro im Einzelfall,
  4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro im Einzelfall,
  5. Verkauf und Rückerwerb von Baugrundstücken in den durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten,
  6. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall.

(4) Beschlüsse des Gemeindevorstandes nach Absatz 3 Nr. 3, 4 und 5 sind der Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Gleiches gilt im Falle des Absatz 3 Nr. 6, sofern die Forderungen im Einzelnen den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen.

(5) Das Recht der Gemeindevertretung gemäß § 50 Absatz 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 3 unberührt.

§ 2

Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 25 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

§ 3

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 8.

§ 4

Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Allendorf, Frielendorf, Gebersdorf, Großropperhausen, Leimsfeld, Lenderscheid, Leuderode, Linsingen, Obergrenzebach, Schönborn, Siebertshausen/Lanertshausen, Spieskappel, Todenhausen, Verna und Welcherod werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Allendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Allendorf,

der Ortsbezirk Frielendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Frielendorf,

der Ortsbezirk Gebersdorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gebersdorf,

der Ortsbezirk Großropperhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Großropperhausen,

der Ortsbezirk Leimsfeld umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Leimsfeld,

der Ortsbezirk Lenderscheid umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lenderscheid,

der Ortsbezirk Leuderode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Leuderode,

der Ortsbezirk Linsingen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Linsingen,

der Ortsbezirk Obergrenzebach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Obergrenzebach,

der Ortsbezirk Schönborn umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönborn,

der Ortsbezirk Siebertshausen/Lanertshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Siebertshausen und Lanertshausen,

der Ortsbezirk Spieskappel umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Spieskappel,

der Ortsbezirk Todenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Todenhausen,

der Ortsbezirk Verna umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Verna,

der Ortsbezirk Welcherod umfasst das Gebiet des früheren Wohnplatzes Welcherod der ehemaligen Gemeinde Verna.

(3) Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Allendorf

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Frielendorf

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Gebersdorf

aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Großropperhausen

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Leimsfeld

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Lenderscheid

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Leuderode

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Linsingen

aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Obergrenzebach

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Schönborn

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Siebertshausen/Lanertshausen

aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Spieskappel

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Todenhausen

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Verna

aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Welcherod

aus 5 Mitgliedern.

§ 5

Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung/Ausschüsse/Ortsbeiräte sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Frielendorfer Wochenblatt im Sinne von § 5 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise (BekanntmachungsVO) oder durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO der Gemeinde Frielendorf unter www.frielendorf.de öffentlich bekannt gemacht. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Frielendorfer Wochenblatt.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Frielendorfer Wochenblatt den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Gemeinde im Frielendorfer Wochenblatt im Sinne von § 1 Absatz 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Rathaus in 34621 Frielendorf, Ziegenhainer Str. 2, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Absatz 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung der Gemeindeverwaltung im Rathaus in 34621 Frielendorf, Ziegenhainer Str. 2, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Absatz 3 BauGB verweist.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Absätze 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 7

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-

Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

=

Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Beigeordnete oder Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. Sie soll in der Regel erst nach Beendigung des Mandats oder Amtes zuerkannt werden.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Frielendorfer Wochenblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18. Februar 2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Frielendorf, 10. März 2025
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Frielendorf
gez. Nöll
Bürgermeister