anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), wird folgendes verordnet:
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt auf den Bereich der „Hauptstraße und Homberger Straße“ im Kernort Frielendorf des Marktfleckens Frielendorf für den
9. Mai 2024 („Christi Himmelfahrt“) anlässlich des „Himmelfahrtsmarktes“
von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im „Frielendorfer Wochenblatt“ in Kraft.