Gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33 wird folgendes verordnet:
Abweichend von § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten der Verkaufsstellen beschränkt auf den Bereich der „Hauptstraße und Mühlenstraße“ im Kernort Frielendorf des Marktfleckens Frielendorf für den
29. Mai 2025 („Christi Himmelfahrt“) anlässlich des „Himmelfahrtsmarktes“
von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr freigegeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im „Frielendorfer Wochenblatt“ in Kraft.