Schutz und Unterhaltung der gemeindlichen Feldwege (Feldwegeordnung)
Sowohl von Mitarbeitern der Gemeinde durchgeführte Sichtprüfungen, als auch festgestellte Schäden an Feldwegen nach Starkregenereignissen veranlassen uns, auf die Regelungen der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege hinzuweisen.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Benutzungsbeschränkungen und Eigentümerpflichten der an die Feldwege angrenzenden Grundstücke.
Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die Benutzung als Fußweg zulässig.
Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke (auch Waldgrundstücke) haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher und Bäume die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt wird.
Zu den Wegen gehören der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen; der Luftraum über dem Wegekörper; der Bewuchs und Beschilderung.
Wegeseitengräben, Wegebankette und Raine sind von Eigentümern und Besitzern in der Breite ihrer an die Wege bzw. Gräben angrenzenden Grundstücke mindestens einmal jährlich, möglichst nach dem 15. Juli (Brut- und Setzzeit), zu mähen. Hierdurch wird verhindert, dass sich in den Wegeseitengräben und auf Banketten Gehölze ansiedeln und den Wasserabfluss stören. Durch einen eventuellen Rückstau kann das abfließende Wasser auf den Wegekörper gelangen und dort Ausspülungen verursachen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) beinhaltet die Regelung, dass es verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Weiterhin sind von den Eigentümern und Besitzern Grabendurchlässe der Zugänge und Überfahrten störungsfrei zu unterhalten.
Nichtbeachtung oder Zuwiderhandlungen der in der Feldwegeordnung erlassenen Regelungen können von der Gemeinde als Ordnungswidrigkeiten angesehen und mit Bußgeldern geahndet werden.