Aufgrund verschiedener Beschwerden wegen Lärmbelästigung in den vergangenen Tagen möchte ich Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, nochmals auf die einschlägigen Vorschriften in Sachen „Lärmschutz“ aufmerksam machen.
Es gilt die sogenannte „Ruhestörungsregelung“ des § 117 Ordnungswidrigkeitgesetzes:
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder den Umständen nach vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen“.
Rasenmäher und andere Lärm erzeugende Geräte:
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche anderen Geräte allerdings benutzen.
Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen also Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
Darüber hinaus gilt in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe ein Lärmverbot, allerdings lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. Firmen dürfen dagegen werktags auch zu den genannten Zeiten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit laute Arbeiten ausführen.
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Nachtruhe:
Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.
Fahrzeuge:
Verboten ist:
Tiere:
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen:
Auch hier gilt: Nicht jede lärmerzeugende Handlung ist sofort eine Ruhestörung; es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (nächtliche Lärmbelästigung sind kritischer zu beurteilen als tagsüber erfolgende Störungen).
Wer Lärmprobleme hat, sollte versuchen, sie gütlich zu lösen. In vielen Fällen entstehen Lärmbelästigungen durch Unkenntnis und Unwissenheit des Störers. Hier kann ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten ausreichen, um das Problem zu beseitigen.
Gelingt dies nicht, steht den Bürgerinnen und Bürgern der Zivilrechtsweg aufgrund der im Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen nachbarschützenden Bestimmungen des § 1004 BGB offen.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.