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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 21/2024
Leben und Wohnen
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Informationen - nicht nur für Senioren - Ihr Sicherheitsberater für Seniorinnen und Senioren informiert

Der Begriff des „Haustürgeschäftes“ ist in dieser Form nicht mehr gebräuchlich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 b BGB) wird stattdessen von Verträgen gesprochen, die „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen werden. Das ist regelmäßig der Fall innerhalb der eigenen vier Wände oder im Rahmen einer Kaffeefahrt. Unter dieser Art von Geschäften fallen z.B. an der Haustür angebotene Dienstleistungen, Zeitungsabonnements, telefonische Werbeanrufe oder die Rheumadecke bei einer Verkaufsveranstaltung.

Im Rahmen des Verkaufsgespräches werden die Käufer in kurzer Zeit mit einer Fülle von Daten überhäuft, denen sie kaum folgen können. Nach geleisteter Unterschrift erhalten sie einige Tage später die Ware. Nicht selten haben sie ein Produkt zu einem überhöhten Preis und von zweifelhafter Qualität erworben.

Mit der Neufassung des Gesetzes wurde den Verbrauchern zu ihrem Schutz ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt. Es gilt dabei in der Regel der Tag des Vertragsabschlusses. Achten Sie unbedingt auf das Datum neben Ihrer Unterschrift! Es ist das Referenzdatum für die Widerspruchsfrist. Der Widerspruch entfällt, wenn der Warenwert unter 40,00 € liegt und Sie die Ware sofort erhalten. Ebenfalls entfällt der 14-tägige Widerruf, wenn Sie selbst den Vertreter eingeladen haben, um z.B. eine Versicherung abzuschließen.

Lassen Sie daher niemals Fremde in Ihre Wohnung. Unterschreiben Sie keine Verträge ohne vorherige Prüfung und wenn Sie den Verkäufer nicht kennen. Nehmen Sie sich Zeit zur Prüfung der Ware oder Dienstleistung.

Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen erfahren Sie von Ihren Sicherheitsberatern über das Seniorenbüro von Simona Paul (05684 – 9999 – 41).