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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 22/2025
Rathaus und Politik
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Bekanntmachungen - Satzung des Marktfleckens Frielendorf für den Saal am See

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung am 19. Mai 2025 folgende

Satzung des Marktfleckens Frielendorf für den

Saal am See

erlassen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Der Marktflecken Frielendorf betreibt den Saal am See als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Hessische Gemeindeordnung zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen.

§ 2

Hausrecht

(1) Das Hausrecht für den Saal am See obliegt dem Gemeindevorstand.

(2) Der Gemeindevorstand kann das Hausrecht einem Dritten übertragen.

(3) Der Gemeindevorstand hat jederzeit das Recht, natürliche und juristische Personen bei Verstößen gegen diese Satzung von der Benutzung zeitweilig oder gänzlich auszuschließen.

(4) Die Überlassung der Einrichtung für Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören können, ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Gemeindevorstand berechtigt, die Überlassung abzulehnen, wenn eine gefahrengeneigte oder schadensgeneigte Veranstaltung auf Grund des Veranstaltungszweckes, des Veranstaltungsthemas oder der Zusammensetzung der Teilnehmer nach Lage der Umstände zu befürchten ist.

§ 3

Zulassung zur Nutzung

(1) Die Zulassung zur Nutzung erfolgt auf Antrag an den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Datum, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(2) Die Zulassung erfolgt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 7) abhängig gemacht werden.

(3) Die Nutzung ist mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4) Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

§ 4

Aufhebung der Zulassung

(1) Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3) Findet eine Veranstaltung nicht statt, so muss die Nutzung mindestens 7 Tage vorher abgesagt werden, anderenfalls haftet der Nutzer für die der Gemeinde entstehenden Kosten und hat die in § 7 festgesetzten Entgelte zu entrichten.

§ 5

Nutzung

(1) Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für die Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

(2) Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Gemeindevorstand oder seinem Beauftragten unverzüglich zurückzugeben.

§ 6

Nutzungsbedingungen

(1) Als öffentliches Vermögen ist die Einrichtung besonders schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) Dekorationen und andere Ausschmückungen der Räumlichkeiten sind möglich. Diese sind nach Ende der Nutzung rückstandslos zu entfernen.

(3) Die Nutzer sind verpflichtet zusätzlich besondere Weisungen des Gemeindevorstandes oder seines Beauftragten zu befolgen und auch etwaige besondere Auflagen zu erfüllen.

(4) Die Kücheneinrichtung und die Theke sowie die Kühlzellen werden mit der Nutzung zur Verfügung gestellt.

(5) Bei Bewirtschaftung ist der Nutzer an keine Getränkelieferverträge gebunden. Die Bestellung von Speisen und Getränken muss der Nutzer selbst und auf eigene Namen / Rechnung vornehmen.

(6) Der Nutzer haftet für einen ordnungsgemäßen Verschluss aller ihm überlassenen Räume bis zur Rückgabe.

(7) Übernachtungen sind in der Einrichtung nicht zulässig.

(8) Der Nutzer haftet für Schäden am übernommenen Inventar, den Einrichtungsgegenständen und sonstigen Teilen, auch soweit sie nicht von ihm selbst oder von seinen Helfern, sondern von Besuchern der Veranstaltung verursacht worden sind. Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auch auf Schäden, die während Proben, Vorbereitungs- oder Aufräumungsarbeiten außerhalb der vereinbarten Nutzungszeit entstehen. Etwaige Schäden sind sofort zu melden.

(9) Der Nutzer stellt den Marktflecken Frielendorf von allen Schadensersatzansprüchen frei, die von ihm und von Dritten im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen können. Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist auf Verlangen zu erbringen. Ist eine Kaution hinterlegt worden, können die Forderungen hiervon abgezogen werden.

(10) Die Gemeinde haftet dem Nutzer, seinen Helfern und seinen Gästen nicht für Schäden, die an deren eingebrachtem Vermögen während der Nutzungszeit entstehen.

(11) Die Parkplätze im Feriendorf stehen den Nutzern während der Dauer der Anmietung zur Verfügung. Ein Anspruch auf Parkplätze in unmittelbarer Nähe des Saal am See besteht nicht. Die Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten.

§ 7

Gebühren

(1) Der Marktflecken Frielendorf erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach dieser Satzung, soweit diese nichts Anderes bestimmt.

(2) Der Gemeindevorstand setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest. Er kann angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Absatz 1) angefordert werden.

(3) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung der Benutzungsgebühr fällig, soweit keine Voraus- und Sicherheitsleistungen angefordert werden.

(4) Die Gebühr beträgt für die Nutzung:

a)

Wochenende (Freitag – Sonntag)

b)

1 Tag am Wochenende (Freitag – Sonntag)

c)

je Wochentag Montag – Donnerstag

d)

Stromkosten je kWh

e)

Reinigung pauschal

f)

Reinigungsmehraufwand je Stunde

g)

Heizungspauschale

(wenn Heizung gewünscht) je Tag

h)

Pfand pro Transponder

(5) Vereine mit Sitz im Marktflecken Frielendorf, die Ansprüche auf Förderung nach den Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Kultureinrichtungen haben, erhalten bei nichtkommerziellen Veranstaltungen eine Reduzierung der Gebühren nach Absatz 4 Buchstaben a) – c) von 50 %. Nichtkommerzielle Veranstaltungen sind solche Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird und kein Verkauf von Speisen oder Getränken während der Veranstaltung stattfindet.

§ 8

Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen anfallen.

§ 9

Reinigung

(1) Die benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zurückzugeben. Die Beseitigung des angefallenen Hausmülls obliegt den Nutzern.

(2) Nach Benutzung der Theke oder der Küche sind diese Einrichtungsgegenstände aufgeräumt und gebrauchsfertig gesäubert zurückzugeben.

(3) Die Reinigung wird durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten durchgeführt und den Nutzern in Rechnung gestellt.

(4) Die Rückgabe der Räumlichkeiten erfolgt direkt im Anschluss an die vereinbarte Nutzungszeit. Ein anderer späterer Rückgabetermin kann vereinbart werden, sofern keine nachfolgenden Veranstaltungen oder Anmietungen hierdurch beeinträchtigt oder verhindert werden. Dieser muss jedoch längstens 1 Tag nach der Anmietung erfolgen.

(5) Die Bestuhlung muss bei Rückgabe wieder entfernt sein.

(6) Verschmutzungen des Außenbereiches, die anlässlich der Anmietung entstanden sind, haben die Nutzer zu beseitigen.

§ 10

Besondere Pflichten des Nutzers

(1) Die Zulassung zur Nutzung befreit den Nutzer nicht von seiner Pflicht, die für seine Veranstaltung notwendigen Genehmigungen einzuholen (z. B. gaststättenrechtliche Anmeldung, GEMA). Die Bestellung eines etwa erforderlichen Brandsicherheitsdienstes wird seitens des Gemeinde vorgenommen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer nach der Nutzung separat in Rechnung gestellt.

(2) Den Anweisungen des Brandsicherheitsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.

(3) Des Weiteren hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Versammlungsgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Lärmschutzes beachtet werden.

(4) Das Stellen der Bestuhlung ist ausschließlich durch den Nutzer selbst oder von ihm beauftragten Personen vorzunehmen.

(5) Sollten die Nutzer eigene Aufbauten, gleich welcher Art, vornehmen, obliegt den Nutzern im vollen Umfang die Verkehrssicherheit gegenüber Dritten. Im Anschluss an die Nutzung sind die Aufbauten unverzüglich abzubauen.

(6) Das Rauchen im Saal am See ist nicht gestattet.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,

2. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Gemeindevorstands oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicherstellt,

3. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,

(2) Die Geldbuße beträgt bis zu eintausend Euro.

§ 12

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Frielendorf, 20. Mai 2025
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Frielendorf
gez. Nöll
Nöll, Bürgermeister