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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 24/2024
Rathaus und Politik
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Bekanntmachungen

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit einer Auskunftssperre zu unterrichten. Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.

Widerspruch zur Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial, nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, jährlich bis zum 31. März, folgende Daten zu Personen (Männer und Frauen) mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.

Familienname

2.

Vornamen

3.

Gegenwärtige Anschrift

Den Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG zu. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr widersprochen haben.

Religionsgesellschaft (Familienangehöriger) (§ 42 Absatz 3 Satz 2 BMG)

Gehören Familienangehörige unterschiedlichen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann dieser Personenkreis die Weitergabe von Daten an die jeweils andere Religionsgesellschaft sperren lassen. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.

Schutzwürdige Belange (§ 51 Absatz 1 BMG)

Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belangen erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In diesem Fall ist jede Melderegisterauskunft unzulässig. Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Der Antrag auf Sperre wegen schutzwürdiger Belange kann beim Gemeindevorstand der Gemeinde Frielendorf - Bürgerbüro - ausgefüllt bzw. angefordert werden.

Parteien/Wählergruppen (§ 50 Absatz 5 i. V. m. § 50 Absatz 1 BMG)

Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen, zu widersprechen.

Alters-/Ehejubiläen (§ 50 Absatz 5 i. V. m. § 50 Absatz 2 BMG)

Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 i. V. m. § 50 Absatz 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Bereits gesetzte Sperren durch die Meldebehörde behalten weiterhin bis auf Widerruf der Bürgerin/des Bürgers ihre Gültigkeit.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros, Frau Thomas und Frau Reitz, unter den Rufnummern 05684/9999-30 / -31 gern zur Verfügung.

Ihr Bürgerbüro