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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 3/2025
Leben und Wohnen
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Informationen - nicht nur für Senioren - Ihr Sicherheitsberater für Seniorinnen und Senioren informiert

Hausrecht

Wen lasse ich in meine Wohnung oder mein Haus hinein, wem darf ich den Zutritt ggf. verweigern? Zunächst einmal ist die Wohnung durch §14 des Grundgesetzes geschützt und Sie allein entscheiden, wem Sie Zutritt gewähren oder auch verwehren. Sie als Eigentümer der selbst genutzten Immobilie oder als Mieter haben das alleinige Hausrecht. Der Vermieter muss sich mindestens 24 Stunden vorher ankündigen und einen triftigen Grund für den Besuch nennen (Zustandsfeststellung, Handwerkerbesuch), um Ihre Wohnung betreten zu dürfen. Unbefugtes Betreten wird als Hausfriedensbruch geahndet. Selbst Polizeibeamten dürfen Sie den Zutritt verweigern. Das gilt auch für die Frage nach einer Toilettenbenutzung oder nach einem Glas Wasser. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Zutritt zu gewähren ist. Gemäß §45 Bundespolizeigesetz ist der Zutritt für die Polizei zu dulden, wenn ein Durchsuchungsbeschluss oder ein Haftbefehl vorliegt, der Ihnen vorgelegt werden muss. Gleiches gilt auch bei „Gefahr im Verzug“, z.B. bei Gefahr für Leib und Leben (Gasgeruch, Rauchentwicklung, etc.) oder dem Verhindern von Schäden durch Straftaten. Auch der Vermieter darf bei einem Feuer oder Wasserrohrbruch die Wohnung ohne die Zustimmung des Mieters betreten, um weiteren Schaden zu verhindern.

Zusammenfassend gilt, dass niemand ohne triftigen Grund in Ihre vier Wände eindringen darf. Die Frage nach Benutzung Ihrer Toilette kann demzufolge kein wichtiger Grund sein und sollte höflich, aber bestimmt abgelehnt werden. Der Bitte nach einem Glas Wasser können Sie nachkommen. Dazu sollte die Person jedoch außerhalb ihrer Wohnung bei verschlossener Tür warten.

Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen erfahren Sie von Ihren Sicherheitsberatern über das Seniorenbüro von Frau Simona Paul unter der Rufnummer 05684 9999 41.