Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit gemäß § 97 Absatz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) öffentlich bekannt gemacht.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen nach § 97a HGO.
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. Nr. 24/2025), hat die Gemeindevertretung am 30. Juni 2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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| erhöht um EUR | vermindert um EUR | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | |
| gegenüber bisher EUR | auf nunmehr EUR festgesetzt | ||||
| a) | Im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | 236.500 |
| 18.847.218 | 19.083.718 |
| die Aufwendungen | 358.786 |
| 19.135.582 | 19.494.368 |
| der Saldo |
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| -288.364 | -410.650 |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge |
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| 92.800 | 92.800 |
| die Aufwendungen |
| 10.000 | 34.000 | 24.000 |
| der Saldo |
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| 58.800 | 68.800 |
| b) | im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
| 122.286 | 1.286.086 | 1.163.800 |
| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen |
| 10.000 | 1.288.201 | 1.278.201 |
| die Auszahlungen |
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| 5.059.500 | 5.172.500 |
| der Saldo |
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| -3.771.299 | -3.894.299 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| die Einzahlungen |
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| 0,00 | 0,00 |
| die Auszahlungen |
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| 1.100.000 | 1.100.000 |
| der Saldo |
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| -.1.100.000 | -1.100.000 |
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 30. Juni 2025 beschlossene Stellenplan.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen sowie im Rahmen der Kreditfinanzierungen, Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen zu treffen.
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Absatz 2 GemHVO herangezogen werden. Die Ansätze für Aufwendungen in den Budgets sind gemäß § 21 Absatz 1 GemHVO übertragbar.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne des § 100 Absatz 1 HGO, wenn sie den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten und die Deckung im Rahmen des Gesamthaushaltes gewährleistet ist. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; er hat die Gemeindevertretung so bald wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2025 liegt gem. § 97 Absatz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) zur öffentlichen Einsichtnahme vom 17. September 2025 bis einschließlich 25. September 2025 während der Dienststunden
| Montag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
im Rathaus des Marktfleckens Frielendorf, Ziegenhainer Straße 2, 34621 Frielendorf aus. Wir bitten Sie, sich an der Information im Erdgeschoss zu melden. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2025 finden Sie auch auf der Homepage des Marktfleckens Frielendorf.