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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 4/2024
Rathaus und Politik
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Bekanntmachungen - Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend von § 3 des HLöG dürfen Verkaufsstellen in Frielendorf im Bereich der „Hauptstraße“ und „Homberger Straße“ aus Anlass des Himmelfahrtsmarktes am 9. Mai 2024 („Christi-Himmelfahrt“) in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
  2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
  3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im „Frielendorfer Wochenblatt“ in Kraft.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

I. Begründung:

Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 HLöG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 HLöG).

Wie in den Jahren zuvor, wird sich der Himmelfahrtsmarkt in der „Hauptstraße“ und erstmals in der „Homberger Straße“ in Frielendorf mit über 100 Verkaufsständen mit Waren aller Art, Kulinarik mit Essen und Trinken sowie mit Fahrgeschäften für Groß und Klein etablieren. Der Markt weist eine Eigenattraktivität als anlassgegebene Veranstaltung im Sinne von § 6 Absatz 1 HLöG auf, die die typisch werktägliche Geschäftigkeit der Ladenöffnung übersteigen wird.

Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück.

Daraus ist abzuleiten, dass das Marktgeschehen an „Christi-Himmelfahrt“ eine weitaus größere Anziehungskraft besitzt als die Möglichkeit, während des verkaufsoffenen Sonntags einkaufen zu können. Ferner suchen die vielen überregionalen Besucherinnen und Besucher vor allem wegen des Anlasses den Marktflecken Frielendorf auf.

II. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändlerinnen und Einzelhändler, Betreiberinnen und Betreiber sowie Inhaberinnen und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann.

Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschub Interesse Dritter.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung (Freigabeentscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Gemeindevorstand des Marktfleckens Frielendorf, Ziegenhainer Str. 2, 34621 Frielendorf. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

Frielendorf, 22. Januar 2024
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Frielendorf
gez. Nöll, Bürgermeister