Es sind bei uns wiederum Beschwerden darüber eingegangen, dass in mehreren Ortsteilen der Gemeinde FrielendorfHunde ihr Grundstück unbeaufsichtigt verlassen und in den bebauten Ortslagen frei herumlaufen.
Wir weisen auf die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686) hin.
§ 1 HundeVO – Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen.