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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 49/2024
Rathaus und Politik
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Bekanntmachungen - Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nummer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit den §§ 11 und 12 Absatz 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Frielendorf am 18. November 2024 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Absatz 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Frielendorf“.

(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles.

Frielendorf

Großropperhausen

Leimsfeld/Schönborn

Lenderscheid

Leuderode

Linsingen

Obergrenzebach

Siebertshausen/Lanertshausen

Spieskappel

Todenhausen

Verna/Allendorf

Welcherod

(3) Die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

§ 3

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Absatz 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Frielendorf gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kinderfeuerwehr

5. Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug

§ 5

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

1. wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91a StGB,

2. wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101a StGB,

3. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB,

4. gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB,

5. wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 - 306c StGB.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Absatz 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in dem Marktflecken Frielendorf haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in dem Marktflecken Frielendorf und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, der stellvertretenden Wehrführer sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des

Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Absatz 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Absatz 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Absatz 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gemäß § 9 Absatz 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von zwölf Monaten gemäß § 6 Absatz 7 vom Gemeindebrandinspektor/Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,

c)

eine Suspendierung (maximal drei Monate zur Sachverhaltsaufklärung),

d)

einen befristeten Ausschluss (sechs Monate - drei Jahre)

aussprechen.

(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gemäß § 9 Absatz 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

Ehren- und Altersabteilung

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 8 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Absatz 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf führt den Namen „Jugendfeuerwehr Frielendorf“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr Frielendorf ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis maximal zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Absatz 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Absatz 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeindemuss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Absatz 6 Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile.

(4) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72a SGB VIII vorlegen.

(5) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehr. Wahlberechtigt sind dabei alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Wahl ist durch die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu bestätigen. Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes erfolgt durch die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile. Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes ist durch die gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren zu bestätigen.

§ 12

Kinderfeuerwehr

(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf führt den Namen „Kinderfeuerwehr Frielendorf“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. Zusätzliche Bezeichnungen, die der Identifikation dienen, sind zulässig.

(2) Die Kinderfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Kinderfeuerwehrordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und der Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindekinderfeuerwehrwartes bedient. Der Gemeindekinderfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Das gleiche gilt für die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile.

(4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72a SGB VIII vorlegen.

(5) Die Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes erfolgt durch die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile. Die Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes ist durch die gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren zu bestätigen.

§ 13

Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug

(1) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf führt den Namen „Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf“ und als Zusatz den Namen des jeweiligen Ortsteiles.

(2) Der Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Er gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf unterstehen die Spielmanns- und Musikzüge/Spielmannszüge der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

§ 14

Gemeindebrandinspektor, Erster und weiterer stellvertretender Gemeindebrandinspektor, Wehrführer, Erster und weiterer stellvertretender Wehrführer

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Frielendorf ist der Gemeindebrandinspektor.

(2) Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf (§ 17) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Absatz 1 Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) nachweisen kann und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in dem Marktflecken Frielendorf haben.

(5) Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktfleckens Frielendorf ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6) Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird.

Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann.

Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktfleckens Frielendorf ernannt.

(6a) Der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor kann den Gemeindebrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Absatz 6 entsprechend.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

(9) Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(9a) Wenn für eine Ortsteilfeuerwehr die Wahl eines zweiten stellvertretenden Wehrführers durch die Ortsteilfeuerwehr beschlossen und durchgeführt ist, kann der Zweite stellvertretende Wehrführer den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Absatz 9 entsprechend.

(10) Für den Wehrführer und die Stellvertreter gelten Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 entsprechend.

§ 15

Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, dem Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektor, dem Zweiten stellvertretenden Gemeindebrandinspektor, den Wehrführern, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie aus dem Gemeindekinderfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Frielendorf zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(3) Der Gemeindebrandinspektor kann andere Personen (z. B. Zugführer vom Dienst, den Leiter des Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug, Stellvertreter der Wehrführer, Stellvertreter des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, Stellvertreter des Gemeindekinderfeuerwehrwartes) zu Sitzungen einladen. Dies ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 16

Feuerwehrausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Frielendorf jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, sowie aus drei Angehörigen der Einsatzabteilung(en), Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Kinderfeuerwehrwart und dem Leiter des Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug des betreffenden Ortsteils.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Frielendorf statt.

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Frielendorfer Wochenblatt oder elektronisch bekannt zu geben. Im Fall des Absatz 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters – die Angehörigen des Spielmanns- und Musikzug/Spielmannszug und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 18

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors oder des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Frielendorf statt.

(2) Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor oder vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) § 17 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 19

Wahlen

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Frielendorfer Wochenblatt oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Der Gemeindebrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Gemeindekinderfeuerwehrwart bzw. die Jugend- und Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Absatz 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters, der Wehrführer und der Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 20

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 21

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Frielendorf vom 12. Juli 2021 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Frielendorf, 27. November 2024
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Frielendorf
„Dienstsiegel Gemeinde Frielendorf Schwalm-Eder-Kreis“
gez. Nöll, Bürgermeister