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Frielendorfer Wochenblatt
Ausgabe 50/2025
Rathaus und Politik
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Bekanntmachungen - Nutzungsordnung für den „Bestattungswald Ohetal" vom 4. Dezember 2025

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich.

§ 2 Nutzungsberechtigung

§ 3 Bestattungsfläche

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Benutzungsregeln

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 9 Markierungen

§ 10 Pflege der Grabstätten

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

§ 12 Gebühren

§ 13 Dokumentation

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw.

Straftatbestände.

§ 15 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Frielendorf in ihrer Sitzung am 17. November 2025 folgende Nutzungsordnung für den „Bestattungswald Ohetal“ beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Der „Bestattungswald Ohetal“ ist durch den rechtsgültigen Bebauungsplan des Marktfleckens Frielendorf vom 23. Juli 2024 eingerichtet.

2. Diese Nutzungsordnung gilt ausschließlich für den „Bestattungswald Ohetal“, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.

3. Der „Bestattungswald Ohetal“ ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Marktfleckens Frielendorf.

4. Der „Bestattungswald Ohetal“ umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von etwa 5 Hektar gem. nachstehendem Kataster:

Katasterbezeichnung:

Gemarkung: Verna, Flur: 10, Flurstück: 2/4, Größe in etwa 5 ha.

5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim.

§ 2 Nutzungsberechtigung

1. Im „Bestattungswald Ohetal“ kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern des Marktfleckens Frielendorf jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.

2. Es werden folgende Grabarten unterschieden:

- Der Baum im „Bestattungswald Ohetal“,

- Der Platz im „Bestattungswald Ohetal“.

3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im Bestattungswald Ohetal“ und „Der Platz im Bestattungswald Ohetal“ werden den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.

4. Bei der Grabart „Der Baum im Bestattungswald Ohetal“ werden an dem „Bestattungswald Ohetal“-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.

5. Bei der Grabart „Der Platz im Bestattungswald Ohetal“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem „Bestattungswald Ohetal“-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 Bestattungsfläche

1. Im „Bestattungswald Ohetal“ erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.

2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

1. Der „Bestattungswald Ohetal“ ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des Bestattungswald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.

2. Die Betreiberin oder der Marktflecken Frielendorf können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „Bestattungswald Ohetal“ geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Benutzungsregeln

1. Jeder Besucher des Bestattungswald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.

2. Es ist nicht gestattet, innerhalb des Bestattungswald-Gebietes

- Beisetzungen zu stören,

- Sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,

- Zu rauchen oder Feuer zu machen,

- Hunde frei laufen zu lassen.

3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.

2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im „Bestattungswald Ohetal“ ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.

3. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im „Bestattungswald Ohetal“ in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

4. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden.

5. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

1. Das Nutzungsrecht an den im „Bestattungswald Ohetal“ registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im Bestattungswald“ endet am 31.12.2125; die Nutzungszeit an Plätzen endet mit Ablauf der Ruhefrist ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.

2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „Bestattungswald Ohetal“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

2. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 9 Markierungen

1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.

2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 10 Pflege der Grabstätten

1. Der „Bestattungswald Ohetal“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.

3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

1. Das Betreten des Bestattungswald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 15 Hessisches Waldgesetz auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Bestattungswald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.

2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Bestattungswald-Gebietes verursacht wurden.

3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des Bestattungswald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

§ 12 Gebühren

Für die Einlösung des Nutzungsrechtes werden Benutzungsgebühren in Höhe von 15,00 Euro pro Beisetzung erhoben. Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte. Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten.

§ 13 Dokumentation

Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bestattungswald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der „Bestattungswald Ohetal“ betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbestände

1. Folgende Handlungen sind untersagt:

a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,

b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,

c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und

d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.

2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.

3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 29 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025 und § 29 des Hessischen Waldgesetzes vom 8. Juli 2013 hingewiesen.

4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder

b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.

5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Frielendorfer Wochenblatt in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Nutzungsordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Frielendorf, 4. Dezember 2025
Der Gemeindevorstand
des Marktfleckens Frielendorf
(Siegel)
gez. Nöll, Bürgermeister