Aufgrund der §§ 5 und 19 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) wird folgende Bade- und Geschäftsordnung für die Freibäder des Marktfleckens Frielendorf erlassen:
Die Freibäder in Frielendorf und Großropperhausen sind während der vom Gemeindevorstand des Marktfleckens Frielendorf festgesetzten Freibadsaison geöffnet. Die Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt und über Social Media bekanntgegeben. Bei schlechter Witterung oder aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt eine Verkürzung der Badezeit bzw. ganztägige Schließung der Freibäder vorbehalten. Die vorzeitige Beendigung der Badezeit wird vom Aufsichtspersonal ¼ Stunde vorher angezeigt. Die Badegäste sind verpflichtet, sich dann unverzüglich anzukleiden und die Bäder zu verlassen. Eine Rückerstattung der Eintrittsgelder bei Schließung der Bäder aufgrund der oben genannten Gründe erfolgt nicht.
Jeder Badegast hat beim Betreten der Bäder eine Eintrittskarte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu lösen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen und verlieren beim Verlassen der Bäder ihre Gültigkeit.
Mehrfach Karten sind bei jedem Besuch der Freibäder an der Kasse vorzuzeigen. Dabei werden die Mehrfach Karten entwertet.
Jeder Besucher der Freibäder erklärt sich mit dem Betreten der Freibadgelände mit den Vorschriften dieser Badeordnung einverstanden. Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.
Personen, die an Hautausschlägen, ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden leiden, ist die Benutzung der Bäder nicht gestattet. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, ist der Zutritt zu den Freibädern verboten.
Das durch den Gemeindevorstand des Marktfleckens Frielendorf eingesetzteAufsichtspersonal übt das Hausrecht im gesamten Freibadbereich aus und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. Ihrer Anweisung hat jeder Badegast unverzüglich Folge zu leisten.
Im Falle der Verweisung aus den Bädern wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
(1) Wer schuldhaft oder grob fahrlässig Eigentum des Marktfleckens Frielendorf beschädigt oder zerstört, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Durch eine Schadensersatzleistung wird das Recht der Gemeinde, gegen den oder die Täter Antrag auf Strafverfolgung nach den geltenden Strafgesetzen zu stellen, nicht ausgeschlossen.
(2) Bei schuldhaft herbeigeführten Verunreinigungen hat der Verursacher der Gemeinde die für die Reinigung entstandenen Kosten zu erstatten.
(1) Die Badegäste sind gehalten, alles zu vermeiden, was gegen die guten Sitten verstößt und Störungen anderer verursacht.
(2) Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Spielfeldern und ausgewiesenen Badeflächen mit ausdrücklicher Genehmigung des Aufsichtspersonals durchgeführt werden.
(3) Das Abspielen von Audioinhalten und das Benutzen von Audiowiedergabegeräten in den Becken und am Beckenrad durch Badegäste ist verboten.
(4) Das Mitbringen von Hunden auf das Freibadgelände ist verboten.
(5) Das Wegwerfen von Papier, Speiseresten usw. ist auf dem Gelände der Freibäder verboten.
(6) Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
(7) Rauchen und der Genuss von Kaugummi im Badebereich und der Umkleideräume ist verboten.
(8) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist verboten.
Die Benutzung der Umkleidekabinen ist nur den Freibadbenutzern erlaubt. Die Umkleidekabinen dürfen im Interesse aller Badegäste nicht unnötig lange in Anspruch genommen werden.
Gegenstände, die in den Bädern gefunden werden, sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. Sofern der Verlierer nicht am gleichen Tage ermittelt werden kann, werden die Fundgegenstände dem Fundbüro beim Gemeindevorstand des Marktfleckens Frielendorf zugeleitet.
(1) Für Personen- oder Sachschäden haftet die Gemeinde nur bei Verschulden (Vorsatz der Fahrlässigkeit).
(2) Etwaige Schadensfälle sind von dem verletzten oder geschädigten Badegast unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so kann ein Schadenersatzanspruch nicht anerkannt werden.
(1) Jeder Badegast muss sich vor der Benutzung der Becken gründlich abduschen und seine Füße reinigen. Rasches Durchlaufen der Durchschreitebecken ist verboten.
(2) Ein Abseifen in den Durchschreitebecken ist nicht gestattet.
(1) Das Betreten der Becken ist nur mit geeigneter Badekleidung gestattet. Die Kleidung muss farbecht sein, um das Wasser nicht zu färben. Das Baden in Straßenkleidung ist verboten.
(2) Seifen, Bürsten und andere Reinigungsmittel dürfen in den Becken nicht verwendet werden. Das Hineinwerfen von Gegenständen, die nicht zum Freibadbetrieb benötigt werden, ist untersagt.
(3) Die für Schwimmen gekennzeichneten Becken dürfen nur von sicheren Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den Nichtschwimmerbecken, die durch Absperrseil gekennzeichnet sind, aufhalten. Die Beseitigung oder Veränderung des Absperrseiles ist nicht gestattet.
(4) Sprungbretter dienen nur zum Abspringen für jeweils eine Person. Sie dürfen nicht zu turnerischen und Wippübungen oder als Sitzgelegenheit benutzt werden. Dies gilt auch für das Absperrseil und die Einsteigleitern.
(5) Das Springen von den Beckenrändern ist wegen der damit verbundenen Gefahren verboten. Alle Sprünge und sonstigen Übungen geschehen auf eigene Gefahr. Bei starkem Andrang in den Becken können die Sprungbretter vom Aufsichtspersonal gesperrt werden. Es ist verboten, andere Personen unterzutauchen, abzuspritzen oder in die Becken zu stoßen.
(6) Kleiderschwimmen in den Becken zwecks Abnahme einer Prüfung darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Aufsichtspersonals erfolgen. Der benutzte Anzug muss sauber sein und ist vor der Benutzung gründlich abzubrausen.
(7) Bei Gewitter sind die Becken sofort von den Badegästen zu verlassen. Das Aufsichtspersonal ist verpflichtet, Badegäste, die dieser Bestimmung nicht nachkommen, zum Verlassen des Wassers aufzufordern. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift oder der zu ihrer Ausführung erlassenen Anordnung wird bei etwaigen Unglücksfällen eine Haftung nicht übernommen.
(8) Das Auswaschen oder –winden der Badewäsche in den Becken ist nicht gestattet.
(9) Auf Verlangen des Aufsichtspersonals ist jeder Badende zum sofortigen Verlassen der Becken verpflichtet.
Zu dem Schulbaden sind die Schüler/innen von mindestens einem/einer Lehrer/in geschlossen in die Becken zu führen. Während der Badezeit obliegt dem/der Lehrer/in die Aufsichtspflicht für die ihm unterstellten Schüler/innen. Nach dem Baden haben die einzelnen Schulklassen die Freibäder geschlossen zu verlassen.
Beschwerden aller Art, Wünsche und Vorschläge der Badegäste werden von dem Aufsichtspersonal entgegengenommen. Sie können auch unmittelbar beim Gemeindevorstand eingereicht werden.
(1) Die Pächter der Imbisse in den Freibädern sind verpflichtet, die Eintrittsgelder für die Bäder im Auftrag der Gemeinde zu vereinnahmen. Sie gelten somit als Betreiber der Freibadkassen.
(2) Die Betreiber der Freibadkassen verpflichten sich, die ihnen erteilten Anweisungen gewissenhaft zu befolgen und die empfangenen Gegenstände am Ende einer Badesaison wieder an den Marktflecken Frielendorf zurückzugeben.
(3) Den Betreibern der Bäder ist bekannt, dass sich die Gemeinde vorbehält aus wichtigen Gründen die Freibäder zu schließen. Die Entscheidung hierüber wird den Betreibern von dem zuständigen Aufsichtspersonal mitgeteilt.
(4) Die Betreiber verpflichten sich, während der gesamten Öffnungszeiten den Verkauf der Eintrittskarten zu übernehmen. Ihnen wird hierfür eine Vergütung von 30 % inklusive der gesetzlich festgesetzten Umsatzsteuer des Brutto-Verkaufserlöses gewährt. Zudem wird eine einmalige Pauschale von 250 Euro für den Betrieb der Freibäder und für die von der Gemeinde ausgestellten Jahres- und Freikarten gewährt. Eine weitergehende Vergütung erfolgt nicht.
(5) Die anfallende Lohnsteuer und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung werden von den Betreibern voll übernommen.
(6) Die Abrechnung mit der Gemeinschaftskasse Homberg (Efze) – Frielendorf – Schwarzenborn – Knüllwald wird unverzüglich nach Ende der Badesaison vorgenommen.
Die Erhebung der Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für die Freibäder des Marktfleckens Frielendorf.
Diese Badeordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Badeordnung für die Freibäder in der Gemeinde Frielendorf vom 1. Juli 2009 außer Kraft.