Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Frielendorf in der Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Tourismusbeitragssatzung beschlossen:
(1) Der Marktflecken Frielendorf ist staatlich anerkannter Tourismusort.
(2) Er erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Frielendorf.
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Absatz 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Marktflecken Frielendorf zu entrichten.
Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 1,30 EUR.
(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden oder die sich im Diakoniezentrum vorübergehend in Kurzzeit- oder Tagespflege befinden.
(2) Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von Tourismuseinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 1 Absatz 2 und 3 erfolgt.
(3) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages befreit sind Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
(1) Wer im Erhebungsgebiet gemäß § 1 Absatz 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Zeltplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen. Ist der Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so ist der Reiseunternehmer Meldepflichtiger.
(2) Die Anmeldungen sind vom Meldepflichtigen schriftlich unter Verwendung des von dem Marktflecken Frielendorf vorgegebenen und zur Verfügung gestellten Beitragsformulars vorzunehmen.
(3) Der Meldepflichtige nach Absatz 1 hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Beitragsformulare zum Ende eines jeden Quartals dem Marktflecken Frielendorf zuzuleiten.
(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, aufzubewahren. Der Marktflecken Frielendorf ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
(5) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn der Marktflecken Frielendorf hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(6) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, die gemäß Beitragsformular erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 3 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 darzulegen bzw. die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an den Marktflecken Frielendorf abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages.
(2) Die eingezogenen Tourismusbeiträge sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 20. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats an den Marktflecken Frielendorf abzuführen.
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.
(3) Die Festsetzung des Tourismusbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Absatz 1 AO.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. Seiner Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 nicht nachkommt.
2. Die Angabe der nach § 6 Absatz 6 erforderlichen Angaben unterlässt.
3. Den Tourismusbeitrag nicht nach § 7 abführt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand des Marktfleckens Frielendorf.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung des Marktfleckens Frielendorf im Schwalm-Eder-Kreis vom 11. Februar 2025 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.