Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 und 13 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl S. 582), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Frielendorf am 5. Februar 2024 folgende Kurbeitragssatzung beschlossen:
(1) Der Marktflecken Frielendorf, Ortsteil Frielendorf, ist „Staatlich anerkannter Luftkurort“.
(2) Der Marktflecken Frielendorf erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Anwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(1) Erhebungsgebiet ist der Ortsteil Frielendorf inkl. Campingplatz mit dem Ferien- und Freizeitpark Silbersee inkl. Wohnmobilstellplatz.
(2) Das Erhebungsgebiet besteht aus folgenden 4 Kurbezirken:
Kurbezirk 1: Kernort Frielendorf
Kurbezirk 2: Ferien- und Freizeitpark Silbersee
Kurbezirk 3: Campingplatz Frielendorf
Kurbezirk 4: Wohnmobilstellplatz
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.
(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die örtlichen Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(2) Ortsfremde Person ist, wer im Gemeindegebiet nicht den Mittel- oder Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse nach den Bestimmungen des Hessischen Meldegesetzes hat, selbst wenn sie hier Eigentümerin oder Besitzerin einer Wohneinheit ist. Als Wohneinheit im Sinne der Vorschrift gelten auch Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile u. ä. von Dauercamperinnen und Dauercampern.
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 – im Falle des § 6 Absatz 2 mit Zustellung des Bescheides – fällig.
(3) Der Beitrag ist an die zu dessen Einzug und Abführung verpflichteten Person (§ 12) oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.
(1) Der Kurbeitrag beträgt im Erhebungsgebiet pro Aufenthaltstag für jede Person
| a) | bis zum vollendeten sechsten Lebensjah — 0,00 Euro, |
| b) | ab vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum |
| vollendeten achtzehnten Lebensjahr |
| vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 — 0,50 Euro |
| und ab 1. Januar 2025 — 0,95 Euro, |
| c) | ab vollendeten achtzehnten Lebensjahr |
| vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 — 1,00 Euro |
| und ab 1. Januar 2025 — 1,90 Euro. |
Soweit die in dieser Satzung festgelegten Beiträge der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegen, ist diese enthalten.
(2) Von ortsfremden Beitragspflichtigen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer respektive Besitzerinnen oder Besitzer mindestens einer Wohneinheit im Kurbezirk 2 oder 3 sind (§ 4 Absatz 2), wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr der Kurbeitrag für lediglich eine Wohneinheit für eine Person für einen Aufenthalt von 28 Tagen erhoben.
(3) Die Zahlung des Kurbeitrages nach Absatz 2 entfällt im Kurbezirk 2, wenn zu Beginn des Erhebungszeitraums nachgewiesen wird, dass eine Eigennutzung der Wohneinheit nach einem abgeschlossenen Vertrag (z. B. Gästevermittlungsvertrag) während der Vertragsdauer vollständig ausgeschlossen ist, also nach den vertraglichen Bedingungen in dem Veranlagungsjahr überhaupt keine Möglichkeit verbleibt, die Wohneinheit zu nutzen.
Ist im Vertrag eine Dauer der Eigennutzung von unter 28 Tagen vereinbart, kann alternativ zur Zahlung des Kurbeitrages nach Abs. 2 eine Abrechnung nach Absatz 1 zum Beginn des Erhebungszeitraumes beantragt werden. Wird die Wohneinheit trotz Ausschluss der Eigennutzung dennoch genutzt, ist der Kurbeitrag nach Absatz 1 zu entrichten.
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
| 1. | Tagesgäste |
| 2. | Im Kurbezirk 1 und 2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, soweit diese sich nicht länger als drei Tage im Erhebungsgebiet aufhalten; |
| 3. | Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken, unabhängig vom Ort der Berufsausübung oder Ausbildung, im Erhebungsgebiet aufhalten; |
| 4. | Personen, die als Hausbesuch einer im Erhebungsgebiet im Kurbezirk 1 wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen; |
| 5. | Im Kurbezirk 3 und 4 Benutzerinnen und Benutzer des Campingplatzes und des Wohnmobilstellplatzes, die nach 18:00 Uhr ankommen und unmittelbar am nächsten Tage vor 10:00 Uhr wieder abreisen; |
| 6. | Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 und den eingetragenen Merkmalen „aG“, „BL“ oder „H“; |
| 7. | Personen, die sich im Kurbezirk 1 im Diakoniezentrum vorübergehend aufhalten (z. B. zur Kurzzeit- oder Tagespflege). |
(2) Der Gemeindevorstand kann Sondervereinbarungen über Einziehung und Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von diesem befreien, wenn es das Interesse der Gemeinde rechtfertigt oder eine soziale oder unbillige Härte vorliegt.
(1) Der Kurbeitrag wird auf Antrag für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes (Grad der Behinderung von wenigstens 50) um 50 % ermäßigt, sofern nicht schon eine Befreiung gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 6 vorliegt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor Antritt bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Ermäßigung ist nachzuweisen.
(1) Beitragspflichtige nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 sowie Beitragsbefreite nach § 7 Absatz 1 Nr. 6 erhalten eine Ausfertigung des Meldescheines sowie eine Gästekarte oder einen Kurbeitragsbescheid mit aufgedruckter gästekarte. Die Gästekarte berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Absatz 3 nicht erhoben werden.
Nur Beitragspflichtige und Beitragsbefreite nach Satz 1 können Gutscheine für das WellnessParadies am Silbersee erhalten und mit Vorlage des Meldescheines einlösen.
Einrichtungen, die Vergünstigungen gewähren, sind auf der Gästekarte aufgeführt.
(2) Der Meldeschein enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen der beitragpflichtigen Person ausgestellt. Er ist nicht übertragbar.
(3) Der Meldeschein ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird er eingezogen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Meldescheinen und Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Meldescheine und Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) Der Verlust eines ausgestellten Meldescheines ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
Bricht die beitragspflichtige Person ihren Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält sie auf Antrag gegen Vorlage des Meldescheines mit Gästekarte und der Abmeldebescheinigung der wohnungsgebenden Person den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Die Gemeindeverwaltung vermerkt dies auf dem Meldeschein. Der Antrag muss bis Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Gemeindeverwaltung eingehen, andernfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber (wohnungsgebende Person) von Fremdenverkehrsbetrieben, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und sonstigen Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, haben jede kurbeitragspflichtige Person zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Hierfür ist der vorgeschriebene Meldeschein zu verwenden.
(2) Die kurbeitragspflichtige Person ist verpflichtet, neben den melderechtlichen vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und den Meldeschein zu unterschreiben. Beansprucht sie Befreiung nach § 7 Absatz 1 Nr. 6 oder Ermäßigung nach § 8, so muss sie ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen und unterschreiben.
(3) Die wohnungsgebende Person hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldescheine bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.
(4) Die wohnungsgebende Person hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absatz 1 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu sind die Durchschriften der vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und der Gemeindeverwaltung auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Der Gemeindevorstand oder die von ihr beauftragte Person ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einen Vordruck durch Unterschrift der wohnungsgebenden Person bestätigen zu lassen.
(5) Ist die wohnungsgebende Person selbst ortsfremde Person im Sinne des § 4 Absatz 2, so hat sie die Meldung nach Absatz 1 für sich und ihre Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.
Die wohnungsgebende Person hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitrags-pflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Rechnungsstellung an die Gemeindeverwaltung abzuliefern.
Die wesentlichen Inhalte dieser Satzung sind mit den Bestimmungen des jeweiligen Kurbezirkes in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Die Gemeindeverwaltung stellt bei Bedarf Vordrucke kostenlos zur Verfügung.
(1) Gemäß § 5 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
| 1. | einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, |
| 2. | eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, |
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 5a KAG, wer als abgabenpflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer abgabenpflichtigen Person eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
(3) Ordnungswidrig handelt auch wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter oder die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten (OWiG) ist der Gemeindevorstand.
Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung des Marktfleckens Frielendorf im Schwalm-Eder-Kreis vom 29. September 2022 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: