Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PbefG vom 10.10.1997 (GVBI. I S. 370) in den jeweils geltenden Fassungen wird verordnet:
Der § 2 (1) der o. a. Verordnung wird gemäß Magistratsbeschluss vom 14.04.2025 wie folgt geändert:
| 1. | Der Grundpreis beträgt | 3,90 EURO |
| 2. | Fahrpreis pro Besetztkilometer an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr (Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt je 100 m 0,22 EURO) | 2,50 EURO |
| Fahrpreis pro Besetztkilometer in den übrigen Zeiten | 2,60 EURO |
| 3. | Wartezeit pro Stunde an Werktagen von Montag – Freitag in der Zeit von 06:00 - 22:00 Uhr (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten); Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede Minute 0,53 EURO. Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. | 35,00 EURO |
| Wartezeit pro Stunde in den übrigen Zeiten (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten); Die Schalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt für jede Minute 0,60 EURO. Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. | 39,00 EURO |
| 4. | Zuschlag für Großraumtaxi (einmalig), wenn mehr als vier Personen gleichzeitig befördert werden. | 7,00 EURO |
Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus, darf das frei vereinbarte Entgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.