Besetzt werden soll das Amt der Schiedsperson.
Aufgabe der Schiedsperson ist die Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten.
Das Schiedsamt ist für die gesamte Stadt Fritzlar einschließlich der Stadtteile eingerichtet.
Gemäß § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) vom 23.04.1994 (GVBl. I S. 148) kann nur in ein solches Amt berufen werden, wer die nachfolgenden gesetzlichen Kriterien erfüllt.
| (1) | Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. |
| (2) | Das Amt kann nicht bekleiden, |
| 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
| 2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde; |
| 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist; |
| 4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist. |
| (3) | In das Amt soll nicht berufen werden, wer |
| 1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird; |
| 2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt; |
| 3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
Schriftliche Bewerbungen mit folgendem Inhalt: Name, Vorname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, und ausgeübten Beruf, können bis zum 30.08.2024 beim Magistrat der Stadt Fritzlar, Fachbereich Ordnung und Soziales, Zwischen den Krämen 7, 34560 Fritzlar abgegeben werden bzw. eingerichtet werden.