Neben schönen Effekten können Feuerwerkskörper viele Gefahren herbeiführen. Ganz besonders gilt dies bei unsachgemäßem Gebrauch.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 bestehen keine Einschränkungen – dies sowohl alters- als auch zeitmäßig.
Vermeiden Sie leichtsinnigen und unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern. Nicht selten kommt es zu erheblichen Verletzungen wie Verbrennungen, Verstümmlung der Hände, Erblindung oder Riss des Trommelfells. Es passiert schnell, dass man die Silvesternacht statt unter einem herrlichen Feuerwerk im Krankenhaus verbringt und das neue Jahr dann alles andere als gut anfängt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden.