Wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass gemäß § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück, das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und das Bepflanzen auf der Grabstätte
nicht gestattet sind.
Dies ist auch unabhängig von Mäharbeiten.
Der Sinn der Anlegung des Friedparks ist die Schaffung von Möglichkeiten zur Anlegung von naturnahen und pflegeleichten Urnengrabstätten. Aus diesem Grund ist die Friedparkanlage als eine einheitliche Rasenfläche angelegt.
Sollten sich auf der Grabstätte, im Bereich des Rindenmulches oder in den Bäumen Gegenstände und Pflanzen befinden, sind diese bis zum
15.03.2024 zu entfernen.
Solche von Angehörigen abgelegten Gegenstände werden nach dieser Frist von der Friedhofsverwaltung ohne weitere Ankündigung entfernt und entsorgt. Auch das Einfassen mit Kies ist nicht erlaubt, da die umherfliegenden Steine die Pflegearbeiten sehr beeinträchtigen und erschweren.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass Grabplatten im Friedpark eine Größe von maximal 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten dürfen und eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen müssen. Gemäß § 32 der Friedhofssatzung bedarf die Errichtung eines Grabmals bzw. Grabplatte der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Hierzu muss vorab ein Grabmalantrag gestellt werden. Ist der Antrag nicht erfolgt, muss dieser noch gestellt werden. Andernfalls hat dies zur Folge, dass das ungenehmigte Grabmal bzw. die Platte entfernt werden muss.