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Fuldabrücker Nachrichten
Ausgabe 11/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Erlass von Satzung

Hiermit wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in ihrer Sitzung am 26.02.2026 die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) sowie die 5. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen hat.

Die Satzungen wurden bereits auf der Internetseite www.fuldabrueck.de unter dem Menüpunkt „Öffentliche Bekanntmachung“ öffentlich bekannt gemacht (https://www.fuldabrueck.de/oeffentliche-bekanntmachungen). Mit Ablauf des Einstellungsdatums am 05.03.2026 ist die öffentliche Bekanntmachung vollendet.

Die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) sowie die 5. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) können während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen und gegen Kostenerstattung ausgedruckt werden.

Fuldabrück, 05.03.2026
Gemeinde Fuldabrück
Der Gemeindevorstand
gez.
Andreas Damm
Bürgermeister

5. Änderungssatzung

zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl S. 473, 475) und der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in ihrer Sitzung am 26. Februar 2026 folgende

5. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)

vom 27. November 2008

beschlossen:

Artikel 1

§ 26 Benutzungsgebühren

§ 26 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

Für die Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung wird der Wasserverbrauch auf Grundlage des vom Anschlussnehmers zum festgesetzten Ablesedatum mitgeteilten Zählerstandes ermittelt. Der Verbrauch wird anteilig auf den Zeitraum bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres hochgerechnet.

§ 26 Absatz 3 erhält folgende Neufassung:

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 3,38 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 26 Absatz 4 erhält folgende Neufassung:

(4) Die Gebühr für die Benutzung der Wasserzähler beträgt je Wasserzähler und je angefangenem Kalendermonat bei Wasserzählern mit einer Durchflussleistung

bis zu 5 cbm/Stunde 0,64 EUR

bis zu 10 cbm/Stunde 1,18 EUR

bis zu 20 cbm/Stunde 2,78 EUR

über 20 cbm/Stunde 22,47 EUR.

Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. April 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Fuldabrück, 26. Februar 2026
Der Gemeindevorstand
gez.
Andreas Damm
Bürgermeister

3. Änderungssatzung

zur Entwässerungssatzung (EWS)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in ihrer Sitzung am 26. Februar 2026 folgende

3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS)

vom 3. April 2014

beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

§ 24 Absatz 1 erhält folgende Neufassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,69 € jährlich erhoben.

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

§ 26 Absatz 1 erhält folgende Neufassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 5,13 €.

§ 26 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 5,13 € bei einem CSB bis 800 mg/I; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

festgestellter CSB

0,5 x

+ 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für

die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch grundsätzlich gemeindliche Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. April 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Fuldabrück, 26. Februar 2026
Der Gemeindevorstand
gez.
Andreas Damm
Bürgermeister