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Fuldabrücker Nachrichten
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26. November 2018 in der Fassung der Ersten Änderung vom 7. Dezember 2020

(Zweite Änderung)

vom 13. November 2023

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51, 93 Abs. 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I 1989, 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), des § 30 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 1 - 6 a, 10, 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung vom 13. November 2023 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26. November 2018 in der Fassung der Ersten Änderung vom 7. Dezember 2020 (Zweite Änderung) beschlossen:

Artikel 1

§ 15 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die gesamte jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich je Grundstück gemäß nachfolgender Tabelle

Im Übrigen berechnet sich die Bereitstellungsgebühr je Grundstück nach folgender Formel

B = (60 Euro/WE + 78,35 Euro) x WE

In dieser Formel bedeutet:

-

B: jährliche Bereitstellungsgebühr für ein angeschlossenes Grundstück

-

WE: Anzahl der Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte auf einem Grundstück.“

Artikel 2

Anhang II wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang II: Gebührenverzeichnis für Zusatzleistungen i.S.d. § 16a Wasserversorgungssatzung
Artikel 3

Anhang III wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang III: Einheitssätze für die Herstellung von oder Arbeiten an Standardanschlüssen i.S.d. § 24 Abs. 3 dieser Satzung
Artikel 4

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Kassel, den 20.11.2023
Stadt Kassel - Der Magistrat
gez. Sven Schoeller
Dr. Sven Schoeller
Oberbürgermeister