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Fuldabrücker Nachrichten
Ausgabe 21/2024
Ordnungsamt
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Ihr Ordnungsamt informiert

Zuerst einmal bedanken wir uns bei all den Bürgerinnen und Bürgern, die den Rückschnitt Ihrer Bepflanzungen zur Straßen- oder Wegseite immer vorschriftsgemäß vornehmen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es notwendig und sinnvoll ist, alle Grundstücksbesitzer über die relevanten rechtlichen Regelungen zu informieren, um nachstehenden Behinderungen und Gefahren für die Benutzer von Straßen und Wegen vorzubeugen:

  • Durch den Bewuchs wird die Sicht auf Verkehrszeichen erheblich behindert, was zur Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr führen kann.
  • Bei sehr üppigem Bewuchs, insbesondere nach Schnee- und Regenfällen wenn die beschneiten oder nassen Äste nach unten hängen, sind die Fußgänger gezwungen vom Gehweg auf die Fahrbahn auszuweichen.
  • Eingewachsene Straßenlaternen können ihre Lichtwirkung nicht voll entfalten und tragen zur Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bei.

Gemäß § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zwar unter anderem Hecken, lebende Zäune, Büsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. radikal zurückzuschneiden, jedoch sind schonende Form- und Pflegeschnitte ausdrücklich auch in den Sommermonaten erlaubt. (§ 39 BNatSchG). Über Form- und Pflegeschnitte hinausgehende Rückschnittmaßnahmen (Radikalschnitte) stellen gem. § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Im Zweifelsfall nehmen Sie bitte Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde auf.

Das Ordnungsamt bitte alle Grundstücksbesitzer zu überprüfen, ob die Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrsflächen (dazu zählen nicht nur Geh- und Straßenflächen sondern auch Feld-, Wald- und Wirtschaftswege) entlang ihrer Grundstücke gewährleistet ist.

Bei Rückschnittmaßnahmen bitten wir zu beachten, dass die vorgeschriebene lichte Höhe über einem Geh- der Radweg mindestens 2,50 m, über einer Fahrbahn mindestens 4,50 m beträgt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Herrn Uwe Asbrand: 05665/9463-48

Frau Katja Prokopp : 05665/9463-44

Herrn Jörg Kuhaupt: 05665/9463-49

oder per E-Mail: ordnungspolizei@fuldabrueck.de

Bei Fragen zu Rückschnittmaßnahmen im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. wenden Sie sich bitte an:

Landkreis Kassel

Untere Naturschutzbehörde

Ritterstr. 1, 34466 Wolfhagen

Tel.: 05692-987-3101