Nach § 50 (2) Satz 2 BMG dürfen wir ausschließlich folgende Altersjubiläen veröffentlichen: 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Auf schriftlichen Antrag können Sie eine Sperre im Bürgerbüro setzen lassen.