Gemeinde Fuldabrück
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 19.12.2024 diese Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Fuldabrück
-Hebesatzsatzung-
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetze s vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93)
§ 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323)
und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108)
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
| (Grundsteuer A) — 590 v.H. | |
| b) für die Grundstücke | |
| (Grundsteuer B) — 590 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer — 495 v.H. | |
Die vorstehenden Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hiermit wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in ihrer Sitzung am 19.12.2024 eine Hebesatzsatzung beschlossen hat.
Die Satzung wurde bereits auf der Internetseite www.fuldabrueck.de unter dem Menüpunkt „öffentliche Bekanntmachung“ öffentlich bekannt gemacht (https://www.fuldabrueck.de/oeffentliche-bekanntmachungen). Mit Ablauf des Einstellungsdatums am 09.01.2025 ist die öffentliche Bekanntmachung vollendet.
Die Hebesatzsatzung kann während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform eingesehen und gegen Kostenerstattung ausgedruckt werden.