Wir möchten aus gegebenem Anlass nochmals alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf Ihre Räum- und Streupflicht hinweisen. Speziell bei den Geh- und Fußwegen gibt es immer wieder Nachfragen, wer für die Räum- und Streupflicht zuständig ist.
Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS) gibt hier eindeutig Auskunft und legt die Verpflichtungen der Eigentümer und Besitzer fest.
Generell ist die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straße und somit auch der Geh- und Fußwege, auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Verpflichtung umfasst auch den Winterdienst auf Straßen, Plätzen, Geh- und Fußwegen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg wechselt die Winterdienstverpflichtung jährlich.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2026, 2028, 2030 …) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
In Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2027, 2029, 2031 …) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Auch die so genannten Hinterliegergrundstücke sind zum Winterdienst verpflichtet. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.
Fußwege (Verbindungswege)
Bei selbstständigen Fußwegen (z.B. Verbindungswege zwischen der Straße A und der Straße B) sind alle Eigentümer und Besitzer verpflichtet, die an einem solchen Fußweg anliegen. Die Winterdienstfläche erstreckt sich jeweils von der „Mitte“ des Fußweges (Verbindungsweges) bis zur Grundstücksgrenze. Diese Verpflichtung gilt in jedem Jahr und für alle Eigentümer und Besitzer.
Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg beidseitig ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze.
Der Räum- und Streupflicht ist von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr nachzukommen. Für die Streupflicht verwenden Sie bitte nur abstumpfende Stoffe wie z.B. Sand, Splitt oder ähnliches. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fuldabrück (Straßenreinigungssatzung – StrRS) können Sie auf der Homepage der Gemeinde (www.fuldabrueck.de) einsehen oder direkt im Rathaus anfordern.
Frau Annegret Bettenhausen Telefon 05665 / 9463 - 41
Herrn Rene Budde, Telefon 05665 / 9463 - 44
Herrn Uwe Asbrand, Telefon 05665 / 9463 - 48
Herrn Jörg Kuhaupt, Telefon 05665 / 9463 - 49
oder per Email an: ordnungspolizei@fuldabrueck.de
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 09.10.1962 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück in ihrer Sitzung am 20. Mai 2003 folgende Satzung beschlossen:
(1) Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde gegenüber verantwortlich.
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch
mehrere Straßen erschlossen werden.
(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.
(4) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.
(5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),
b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die
Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
(4) Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(5) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor dem Nachbargrundstück bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(6) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(7) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern.
(8) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(9) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(10) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.
(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.