Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Fuldabrück
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 20.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 42 „Industriegebiet Sandgrube“ als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 42 „Industriegebiet Sandgrube“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldabrück in Kraft.
Das ca. 5,3 ha große Plangebiet befindet sich westlich der BAB 7 und nördlich der BAB 44. Im Westen grenzt das Areal direkt an die L 3460, im Osten und Norden an das Güterverkehrszentrum (GVZ) Kassel. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufen Bahngleise, die der verkehrlichen Anbindung der im GVZ ansässigen Unternehmen dienen. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Bergshausen, in der Flur 17 die Flurstücke Nr. 19/1, 19/2, 19/3, 20/1, 21/1, 21/6, 26, 27/6, 27/7, 28, 29, 38/3 (teilw.) und 43/5.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist aus den nachfolgenden Karten ersichtlich.
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 42 "Industriegebiet Sandgrube" (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 42 „Industriegebiet Sandgrube“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung, Umweltbericht, Fauna-Flora-Bericht und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück-Dörnhagen, 2. OG. Zimmer 201 bereitgehalten und kann während der Sprechzeiten
| Montag, und Dienstag | 8:00 – 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag | 8:00 – 12:00 Uhr |
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Fuldabrück (https://www.fuldabrueck.de/oeffentliche-bekanntmachung/2025-08-27-bebauungsplan-nr-42-industriegebiet-sandgrube-ortsteil) eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.