Die Friedhofsverwaltung weist nochmals alle Nutzungsberechtigten daraufhin, dass die Urnengrabstätten im Friedpark nur als Rasengräber zulässig sind und gemäß § 25 der Friedhofssatzung kein Grabschmuck erlaubt ist. Hierzu zählen auch Adventsgestecke. Diese Bestimmungen gelten generell und unabhängig von der Rasenmähsaison, um den Charakter der Friedparkgräber zu wahren.
Wir bitten um Verständnis, dass bei Nichtbeachtung die Friedhofsverwaltung, ohne weitere Ankündigung, die abgelegten Gegenstände entfernen wird.