Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) stelle ich fest, dass die gewählte Gemeindevertreterin
Frau Claudia Sauer (GRÜNE),
durch Verzicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihren Sitz verloren hat und damit aus der Gemeindevertretung ausscheidet.
Als nächster noch nicht berufener Vertreter vom Wahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) rückt
Herr Werner Baum
nach. Er hat mit der Feststellung des Wahlleiters die Rechtsstellung als Gemeindevertreter erlangt.
Gegen diese Feststellungen des Wahlleiters kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i.v.m. § 25 KWG.