Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 8 "Westlich der B83", 5. Änd. (ohne Maßstab)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.11.2025 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Westlich der B83“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Westlich der B83“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert) i. V. m. § 7 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldabrück in Kraft.
Das ca. 7.815 m2 große Plangebiet umfasst das in der Gemarkung Bergshausen liegende Flurstück Nr. 31/24 der Flur 17 und wird im Nord-Osten von der L 3460 und im Süd-Westen von der Flughafenstraße (K 14) begrenzt. Das Grundstück ist Teil von ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen entlang der Landesstraße.
Der Nord-Westen sowie der nördliche und südliche Randbereich des Plangebiets sind vor allem durch Laubgehölze stark bewachsen. Die restlichen Flächen werden derzeitig von der TI-Automotive GmbH als Mitarbeiterparkplatz sowie als temporäre Lagerflächen genutzt. Im Süd-Osten schließen auf den Flurstücken Nr. 33/1 und 32 direkt die Umfahrungsflächen der Stellplatzanlage sowie das weitere Firmengelände mit Werkshalle etc. an.
Die Abgrenzung der 5. Änderung des Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Westlich der B83“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung bei der Gemeinde Fuldabrück im Rathaus, 2. OG, Zimmer 201, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück-Dörnhagen, bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden
| Montag, Dienstag | 08:00 Uhr – 16:00 Uhr |
| Mittwoch, Freitag | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 Uhr – 18:00 Uhr |
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt)
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde (https://www.fuldabrueck.de/oeffentliche-bekanntmachung/2025-11-26-bebauungsplan-nr-8-westlich-der-b83-5-aenderung) eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.