Titel Logo
Fuldabrücker Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Öffentliche Bekanntmachungen

Hinweisbekanntmachung

Hiermit wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 am 21. November 2025 auf der Internetseite der Gemeinde Fuldabrück unter dem Menüpunkt „Öffentliche Bekanntmachung“ unter https://www.fuldabrueck.de/oeffentliche-bekanntmachungen öffentlichen bekanntgemacht wurde.

Die öffentliche Bekanntmachung kann zu jedermanns Einsicht im Rathaus während der Dienststunden bei dem Gemeindewahlleiter Oliver Brandenstein, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, Raum 005, eingesehen werden.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am

15. März 2026

stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück

auf.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des § 148 Abs. 1 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) beträgt für die Gemeinde Fuldabrück 8.522 Einwohner. Es sind insgesamt 23 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tages der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, §16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) sind auch die hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:

Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Fuldabrück ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson ist, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück werden hierfür 46 Unterschriften von Wahlberechtigten benötigt. Die Unterschriften sind auf Formblättern, die von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei ausgegeben werden, zu leisten (§23 Abs. 2 KWO).

Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde Fuldabrück ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Fuldabrück oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Fuldabrück aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin der Versammlung; den Bewerbern und Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, dem Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Veranstaltung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist.

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat.

Der Wahlvorschlag und die entsprechenden Anlagen sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können bei der Gemeindewahlleitung, wahlleiter@fuldabrueck.de oder Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück angefordert werden.

Vordrucke können außerdem, mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts, unter www.wahlen.hessen.de unter dem Stichwort Kommunalwahlen 2026 kostenlos abgerufen werden.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück, einzureichen.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, das heißt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.

Mit den Wahlvorschlägen sind im Sinne des § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

o

Schriftliche Erklärung (Zustimmungserklärung) der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin und der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin und des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

o

eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit),

o

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,

o

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner durch den Gemeindevorstand, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am - 16. Januar 2026 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Fuldabrück, 21.11.2025
gez. Oliver Brandenstein
Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Fuldabrück
Wir bitten um Beachtung:

Das Rathaus ist vom 24.12.2025 bis 04.01.2026 geschlossen. Für dringende Wahlangelegenheiten werden folgende Öffnungszeiten festgesetzt:

29.12. von 9.00 bis 12.00 Uhr

30.12. von 9.00 bis 14.00 Uhr

02.01. von 9.00 bis 12.00 Uhr

Am 24. und 27.12. erreichen Sie das Wahlamt von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnr. 05665-946315

Am 31.12. und 03.01. erreichen Sie das Wahlamt von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnr. 05665-946340