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Fuldabrücker Nachrichten
Ausgabe 50/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung

vom 26. November 2018 in der Fassung der Vierten Änderung - Ersetzungssatzung - vom 24. März 2025

(Fünfte Änderung)

vom 10. November 2025

Aufgrund der §§5, 19, 20, 50, 51 Nr.6, 93 Absatz1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.März 2005 (GVBl., S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Juni 1989 (GVBl., S.1989, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 30 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl., S.548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl., S. 473, 475) und der §§1 bis 4 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung am 10. November 2025 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom

26. November 2018 in der Fassung der Vierten Änderung - Ersetzungssatzung - vom 24. März 2025 (Fünfte Änderung) beschlossen:

Artikel 1

1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die gesamte jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich je Grundstück gemäß nachfolgender Tabelle

Im Übrigen berechnet sich die Bereitstellungsgebühr je Grundstück nach folgender Formel

B = (60,00 Euro/WE + 75,84 Euro) x WE (netto)

B = (64,20 Euro/WE + 81,15 Euro) x WE (brutto)

In dieser Formel bedeutet:

-

B: jährliche Bereitstellungsgebühr für ein angeschlossenes Grundstück

-

WE: Anzahl der Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte auf einem Grundstück.“

2. § 15 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

„Die jährliche Zählergebühr ergibt sich bei einer Zählergröße gemäß Spalte 1 aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle:

Artikel 2

§ 16 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m³ 1,82 Euro (netto) und 1,95 Euro (brutto).“

Artikel 3

Anhang II wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang II: Gebührenverzeichnis für Zusatzleistungen i. S. d. § 16a Wasserversorgungssatzung

Bei Verlust oder Beschädigung des Standrohres hat der Wasserabnehmer die Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ggf. unter Anrechnung des Restwertes zu erstatten.“

Artikel 3

Anhang III wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang III: Einheitssätze für die Herstellung von oder Arbeiten an Standardanschlüssen i.S.d. § 24 Abs. 3 dieser Satzung

Artikel 6

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Kassel, den 12.11.25
Stadt Kassel – Der Magistrat
gez. Sven Schoeller
Dr. Sven Schoeller
Oberbürgermeister