Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Der volle Wortlaut dieser Satzung wird in dieser Ausgabe der Fuldabrücker Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages dieser Ausgabe der Fuldabrücker Nachrichten vollendet.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung
am 14. Dezember 2023 diese 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Fuldabrück (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93),
des § 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz –KrWG) vom 24.02.2012, (BGBl. I, S. 212) in der jeweils gültigen Fassung und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung,
des § 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10.12.2001 (BGBl I, S. 3379), zuletzt geändert am 30. 06. 2020 durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung (BGBl. I Nr. 23 vom 03.07.2020 S. 1533) des § 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 13.12.2022 (BGBl. I S. 2240), der §§ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der Fassung vom 06.03.2013 (GVBl. I, S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82) der §§ 1, 2, 4 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S.134), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) der §§ 24 - 29 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 GVBl. I, S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 83,88) sowie der öffentlich - rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Kassel und der Gemeinde Fuldabrück vom 26.03.1993 / 12.05.1993.
§ 5 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle im Gebiet der Gemeinde angefallenen Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
(2) Von der Abfallentsorgung durch die Abfallentsorgung Kreis Kassel sind ausgeschlossen:
1. Abfälle und Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 KrWG,
2. Gegenstände und Stoffe, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit (z.B. Säuregehalt) das Abfuhrpersonal gefährden und/oder die Entsorgungseinrichtungen, insbesondere die Fahrzeuge, beschädigen können sowie selbstentzündliche, feuergefährliche oder explosionsgefährliche Stoffe (z.B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen) und chemisch aktive Substanzen (z.B. ungelöschter Kalk und Chlorkalk),
3. Abfälle, die bei Menschen übertragbare Krankheiten i.S.d. § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektions-schutzgesetz – IfSG) auslösen können, oder bei denen dies zu befürchten ist,
4. Körperteile und Organabfälle,
5. Versuchstiere und verendetes bzw. verunfalltes Wild (Fallwild) soweit deren Beseitigung nicht bereits durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) geregelt ist,
6. Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu besorgen ist,
7. Kraftfahrzeuge aller Art, Kfz-Anhänger und Fahrzeugteile mit wassergefährdenden Inhaltsstoffen, sofern nicht eine Entsorgungsverpflichtung nach § 20 Abs. 3 KrWG besteht,
8. Jauche und Gülle,
9. Abfälle, die der Rücknahmeverpflichtung aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen (§ 20 Abs. 2 S. 1 KrWG); dies gilt nur, wenn durch den Ausschluss das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird, insbesondere dadurch, dass im Einzelfall die Zuführung der Stoffe zu einer nach aufgrund § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Verwertung nicht gesichert erscheint,
10. Klärschlämme und sonstige Schlämme, soweit sie nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht in den Entsorgungseinrichtungen der Abfallentsorgung Kreis Kassel verwertet oder beseitigt werden können,
11. Flüssigkeiten jeder Art,
12. Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, die gem. § 2 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 3 AVV als gefährlich eingestuft sind, soweit diese nicht im Rahmen der Kleinmengensammlung gefährlicher Abfälle erfasst werden bzw. die Abfallentsorgung Kreis Kassel getrennte Erfassungs- und Entsorgungswege anbietet,
13. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16,17,18 des außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz übertragen worden sind und die Übertragung nach § 72 Abs. 1 KrWG fort gilt,
14. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit diese gem. § 20 Abs. 2 KrWG nach Art, Menge und Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, sofern sie nicht in den Entsorgungseinrichtungen der Abfallentsorgung Kreis Kassel beseitigt werden können oder die Abfallentsorgung Kreis Kassel keine getrennten Erfassungs- und Entsorgungswege anbietet.
(3) Abfälle, die gemäß Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossenen sind, sind von deren Erzeuger oder Besitzer nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1, 2 KrWG zu entsorgen. Zu entsorgende Abfälle, die gem. § 25 KrWG zurückzunehmen sind, sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer den Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(4) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff von der Abfallentsorgung Kreis Kassel zu entsorgen ist, entscheidet die Abfallentsorgung Kreis Kassel, ggf. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Der Abfallentsorgung Kreis Kassel ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt; die Kosten hierfür haben die Nachweispflichtigen zu tragen. Bis zum Nachweis der Unbedenklichkeit des Abfalls durch ein fachtechnisches Gutachten kann die Abfallentsorgung Kreis Kassel die Annahme des Abfalls verweigern.
(5) Werden der Abfallentsorgung Kreis Kassel entgegen den Regelungen in Abs. 2 ausgeschlossene Abfälle überlassen, so kann die Abfallentsorgung Kreis Kassel neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens wahlweise die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die sie für eine allgemeinwohlverträgliche Entsorgung der Abfälle getätigt hat.
§ 7 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Die Anschlusspflichtigen und die sonstigen zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten müssen der Gemeinde und/oder der Abfallentsorgung Kreis Kassel oder einer von ihr bestimmten Stelle für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Grundstückseigentümer oder die sonstigen in § 2 Abs. 4 genannten Berechtigten, die Anzahl der Personen, die das Grundstück benutzen, die Anzahl der Beschäftigten und Betten im Gewerbe und Beherbergungseinrichtungen sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Abfallentsorgung Kreis Kassel überlassen werden. Wenn sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, haben die Anschlusspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen. Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, der Gemeinde und/oder der Abfallentsorgung Kreis Kassel unverzüglich den Rechtsübergang anzuzeigen.
(2) Für Grundstücke, die gewerblichen oder gleichgestellten Zwecken dienen und für Grundstücke, die sowohl hierzu als auch zu Wohnzwecken dienen (gemischt genutzte Grundstücke), ist neben dem Grundstückseigentümer auch der Betriebsinhaber zu den Meldungen nach Abs. 1 verpflichtet.
(3) Mitarbeiter der Gemeinde, der Abfallentsorgung Kreis Kassel oder deren Beauftragte, die sich als solche auszuweisen haben, sind berechtigt, Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu betreten, sowie auf diesen Grundstücken zur Erfassung von Abfällen notwendige Behältnisse aufzustellen (§ 19 Abs. 1 KrWG).
(4) Die Abfallentsorgung Kreis Kassel kann selbst oder durch beauftragte Dritte die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen, wenn schädliche Verunreinigungen zu besorgen sind, die eine Entsorgung der Abfälle in den Anlagen der Abfallentsorgung Kreis Kassel erschweren können. Die Erzeuger oder die Besitzer von Abfällen sind zur Duldung der Untersuchungen verpflichtet. Beim Nachweis satzungswidrigen Handelns trägt der Verursacher die Untersuchungskosten. Ist der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer nicht ermittelbar, haftet der Anschlusspflichtige.
§ 13 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Die überlassenen Behältnisse und die daran angebrachten Strichcode-Etiketten sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Die Anschlusspflichtigen haben die Abfallbehältnisse betriebsbereit und in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und dafür zu sorgen, dass diese den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von ihnen regelmäßig und ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Abfallbehältnisse dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
(2) Beschädigungen oder Verluste von Abfallbehältnissen oder den daran angebrachten Strichcode-Etiketten sind der Gemeinde und/oder der Abfallentsorgung Kreis Kassel unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Anschluss- und Benutzungspflichtigen entstehen, haften die Anschlusspflichtigen.
(3) Die Abfallbehältnisse nach § 12 Abs. 1 Buchst. c) und § 12 Abs. 2 dürfen nur zur Aufnahme von Restabfall, die Abfallbehältnisse nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) nur für die Aufnahme von Bioabfällen und die Behältnisse nach § 12 Abs. 1 Buchst. b) nur für die Aufnahme von Altpapier verwendet werden. Bei Verstößen gegen die Abfalltrennung nach § 11 kann die Abfuhr der Behältnisse verweigert werden. Wird die Abfuhr verweigert, ist der Abfallbesitzer verpflichtet die Abfälle ordnungsgemäß zu trennen. Falls die nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr eines fehlbefüllten Bioanfall- oder Altpapierbehälters im Rahmen der Restabfallabfuhr als kostenpflichtige Sonderleerung. Bei fehlbefüllten Restabfallbehältnissen kann die Restabfallabfuhr verweigert werden, bis die fehlbefüllten Abfälle aus dem Restabfallbehältnis entnommen worden sind. Bei wiederholter Nichtbeachtung der Trennung von Abfällen oder einer zweckwidrigen Nutzung der Abfallbehältnisse werden die zur Verfügung gestellten Bioabfall- oder Altpapierbehälter eingezogen, wenn eine vorausgegangene Beratung nicht zu einer Abstellung der missbräuchlichen Benutzung geführt hat. Zum Ausgleich kann nach Überprüfung ein größerer oder zusätzlicher gebührenpflichtiger Behälter für Restabfall zugewiesen werden. Weitere Maßnahmen im Einzelfall gemäß §§ 26, 27 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Behältnisse dürfen nur so befüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen, der Inhalt problemlos durch die Schwerkraft herausfällt und eine ordnungsgemäße Entleerung mit den technischen Einrichtungen der eingesetzten Sammelfahrzeuge möglich ist. Aus technischen und arbeitsschutzrechtlichen Gründen wird das zulässige Bruttohöchstgewicht für Abfallbehälter bis 120 l Füllraum auf 60 kg, für Abfallbehälter von 240 l Füllraum auf 110 kg und für Abfallbehälter von 1.100 l Füllraum auf 270 kg festgesetzt. Nur zugelassene und zugebundene Abfallsäcke dürfen zur Abfuhr bereitgestellt werden. Neben den Behältnissen widerrechtlich abgelagerte Abfälle sind vom Anschlusspflichtigen unverzüglich zu entfernen und satzungskonform zu überlassen, andernfalls können diese Abfälle von der Gemeinde oder der Abfallentsorgung Kreis Kassel auf Kosten der Anschlusspflichtigen entsorgt werden.
(5) Abfälle dürfen in Abfallbehältnisse weder manuell noch maschinell eingepresst oder eingestampft werden. Das Verbrennen von Abfällen in Abfallbehältern ist ebenfalls untersagt. Es ist nicht gestattet, leicht entzündliche, brennende, glühende, heiße, flüssige oder metallische Abfälle, Eis und Schnee, Abfälle, die das Entleeren erschweren und Abfälle, die von der Entsorgung der Gemeinde / der Abfallentsorgung Kreis Kassel ausgeschlossen sind (§ 5) in Abfallbehältnisse zu füllen.
(6) Der Einsatz von Abfallschleusen, d.h. Vorrichtungen, die das Befüllen von zugelassenen Abfallbehältern nach Volumen oder Gewicht messen bzw. reglementieren können, wird untersagt. Auf Antrag können sie in widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn seitens des Antragsstellers folgende Nachweise erbracht werden:
Die Pflicht zur Bereitstellung der Abfallbehältnisse am Abfuhrtag nach Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
(7) Nur die auf den fahrbaren Abfallbehältnissen nach § 12 Abs. 1 angebrachten Strichcode-Etiketten berechtigen zur Leerung. Die Abfallentsorgung Kreis Kassel ist nicht verpflichtet, fahrbare Abfallbehältnisse ohne Etikett zu leeren.
(8) Die Abfallbehältnisse bis 1.100 l Füllraum nach § 12 Abs. 1 und 2 sind am Abfuhrtag von den Anschlusspflichtigen rechtzeitig und geschlossen am äußersten Straßen- bzw. Gehsteigrand der mit den Sammelfahrzeugen nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass das Sammelfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und die Behältnisse vom Abfuhrpersonal ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. abgefahren werden können. Sie sind so aufzustellen, dass sie nicht unnötig angehoben werden müssen. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
Darüber hinaus können Behälter mit 1.100 l Füllraum an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück in der Nähe der Fahrbahn bereitgestellt werden, wenn die Strecke zur Fahrbahn 10 m nicht überschreitet, keine Geländeneigung größer 2% besteht und keine Stufen bzw. nur abgesenkte Bordsteine überwunden werden müssen. Die Behältnisse sind am Tage der Leerung von den Anschlusspflichtigen wieder an den Standplatz zurückzubringen.
Anschlusspflichtige, deren Grundstücke nicht an öffentlichen Straßen und Wegen anliegen oder deren Grundstücke wegen ihrer Lage oder der Verkehrsverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erschwerten Umständen entsorgt werden können, müssen die Abfälle zu den Abfuhrzeiten an der Mündung der jeweiligen Grundstückszufahrt oder, falls diese nur über einen Privatweg zu erreichen ist, an der Einmündung zur nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Straße zur Abfuhr bereitstellen.
Das Gleiche gilt, wenn Grundstücke aus sonstigen Gründen, z.B. bei Straßensperrungen, Baumaßnahmen, Schnee und Eis oder Fahrbahnverengungen nicht angefahren werden können.
Die Standplätze für Abfallbehältnisse ab 2,5 m³ Füllraum müssen die Anschlusspflichtigen mit der Abfallentsorgung Kreis Kassel abstimmen.
(9) Die Standplätze der Behältnisse sind von den Anschlusspflichtigen sauber zu halten.
Nach Abholung der bereitgestellten Abfälle sind verschmutzte Flächen durch die Anschlusspflichtigen oder deren Beauftragte unverzüglich zu säubern. Werden Gegenstände zur Abfuhr bereitgestellt, für die eine Abholung nicht beantragt wurde oder die nach dieser Satzung nicht dem Holsystem unterliegen, haben die Anschlusspflichtigen selbst oder deren Beauftragte unverzüglich eine geordnete Entsorgung vorzunehmen.
(10) Sperrmüll (§ 11 Abs. 2 Buchst. c) wird von der Abfallentsorgung Kreis Kassel oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer dies unter Angabe von Art und Menge beantragt. Die Abfallentsorgung Kreis Kassel oder dessen Beauftragter bestimmen den jeweiligen Abholzeitpunkt; sie teilen diesen mindestens eine Woche vor Abholung mit. Sollten Gegenstände zur Abholung beantragt worden sein, die keinen Sperrmüll darstellen, wird ihnen dies ebenfalls mitgeteilt. Von der Abholung ausgenommen ist Sperrmüll, der aufgrund seiner Größe oder seines Gewichts nicht mit den technischen Einrichtungen der eingesetzten Sammelfahrzeuge verladen werden kann oder der die technischen Einrichtungen an den zur Sammlung eingesetzten Fahrzeugen stören oder beschädigen kann sowie Abfälle, die gem. § 11 entweder im Hol- oder Bringsystem gesondert zur Abfuhr bereitgestellt oder zu den Sammelstellen oder Sammeleinrichtungen verbracht werden müssen.
Die Erzeuger und Besitzer haben den Sperrmüll am Tage der Abfuhr rechtzeitig zur Abholung bereitzustellen. Er ist am äußersten Straßen- bzw. Gehsteigrand der mit den Sammelfahrzeugen nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass das Sammelfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und der Sperrmüll vom Abfuhrpersonal ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust geladen werden kann.
Sperrmüll kann darüber hinaus von den Erzeugern gebührenfrei zu der der Abfallentsorgung Kreis Kassel betriebenen und für Sperrmüll zugelassenen Entsorgungseinrichtung gebracht werden. Sperrmüll, der von Gewerbetrieben im Auftrag der Erzeuger angeliefert wird, ist gebührenpflichtig. § 17 gilt entsprechend.
(11) Elektrogeräte und Metallgegenstände (§ 11 Abs. 2 Buchst. d) werden von der Abfallentsorgung Kreis Kassel abgeholt, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer dies unter Angabe von Art und Menge beantragt. Die Abfallentsorgung Kreis Kassel bestimmt den jeweiligen Abholzeitpunkt; er teilt diesen mindestens eine Woche vor Abholung mit. Sollten vom Abfallbesitzer Gegenstände zur Abholung beantragt worden sein, die nicht unter den Begriff Elektrogeräte und Metallgegenstände fallen, wird dies ebenfalls mitgeteilt. Abs. 10 S. 4 gilt entsprechend.
Erzeuger oder Besitzer haben die Elektrogeräte und Metallgegenstände am Tage der Abfuhr rechtzeitig zur Abholung bereitzustellen. Sie sind am äußersten Straßen- bzw. Gehsteigrand der mit den Sammelfahrzeugen nächst befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass das Sammelfahrzeug den Bereitstellungsplatz gefahrlos erreichen kann und die Elektrogeräte und Metallgegenstände vom Abfuhrpersonal ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust geladen werden können. Sie sind so bereitzustellen, dass in ihnen enthaltene Flüssigkeiten nicht auslaufen oder enthaltene Gase nicht in die Atmosphäre entweichen können. Metallgegenstände und nach Art und Menge haushaltsübliche Elektrogeräte können darüber hinaus von den Erzeugern oder Besitzern kostenfrei zu der von der Abfallentsorgung Kreis Kassel betriebenen und für Elektrogeräte und Metallgegenstände zugelassenen Entsorgungseinrichtungen gebracht werden. § 17 gilt entsprechend.
(12) Bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Überlassung der Abfälle ist die Abfallentsorgung Kreis Kassel berechtigt, die Einsammlung der Abfälle zu verweigern.
§ 19 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Gebührenmaßstab: Bei Selbstanlieferung von Abfällen wird die Gebühr in Abhängigkeit der von Art und der Menge der Abfälle bestimmt. Bei Sonderleistungen bestimmt sich die Gebühr nach der Art der in Anspruch genommenen Sonderleistung und nach dem Zeitbedarf.
(2) Für die Entsorgungseinrichtungen der Abfallentsorgung Kreis Kassel gelten folgende Gebühren:
| 1. | Gebühr für andienungspflichtige Abfälle zur Ablagerung auf der Deponie je Gewichtstonne | 48,00 Euro |
|
| Gebühr für die Abdeckung von Abfällen zusätzlich zur Ablagerungsgebühr, wenn die Abdeckung erforderlich ist (z.B. bei asbesthaltigen Abfällen) je Gewichtstonne abzudeckenden Abfalls | 40,00 Euro |
| 2. | Gebühr für andienungspflichtigen Restabfall zur weiteren Behandlung je Gewichtstonne | 140,00 Euro |
| 3. | Gebühr für Bioabfälle zur Kompostierung je Gewichtstonne | 72,00 Euro |
| 4. | Für Anlieferungen von sonstigen Abfällen und für Sonderleistungen werden Entgelte gemäß der aktuellen Entgeltliste erhoben |
|
| 5. | Mindestgebühr für kostenpflichtige Abfälle je Anlieferung | 3,00 Euro |
| 6. | Für erhöhte Aufwände bei der Ablagerung, Kompostierung oder weiteren Behandlung von Abfällen (z.B. Störstoffauslese, Analysen, Staubschutzmaßnahmen, etc.), werden Entgelte in Höhe des tatsächlichen Aufwandes oder in Form von Sonderleistungen gemäß der aktuellen Entgeltliste der Abfallentsorgung Kreis Kassel erhoben. |
|
§ 22 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Die Gemeinde Fuldabrück erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren. Für eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung ist ein Behältnis für Restabfall mindestens für die Dauer von drei Monaten zu nutzen.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. §§ 12 und 16 Abs. 1 zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restabfall. Dabei werden in der Gebührenberechnung die empirisch ermittelten durchschnittlichen Werte für das Verhältnis von Abfallgewicht und Behältervolumen (Raumgewicht) jeder Behältergröße zu Grunde gelegt.
Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:
| 80 l-Behälter | mtl. | 18,75 |
| 120 l-Behälter | mtl. | 27,00 |
| 240 l-Behälter | mtl. | 52,30 |
| 1.100 l-Behälter | mtl. | 193,50 |
| 2,5 m³ - Umleerbehälter | mtl. Vorhaltegebühr | 28,00 |
|
| zzgl. je Leerung | 125,00 |
| 5 m³ - Umleerbehälter | mtl. Vorhaltegebühr | 55,00 |
|
| zzgl. je Leerung | 235,00 |
| 3 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 390,00 |
| 4 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 510,00 |
| 5 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 630,00 |
(3) Die Gebühren für ein oder mehrere Restabfallbehältnisse, die als Nachbarschaftsbehälter genutzt werden, werden von der von den Anschlusspflichtigen genannten verantwortlichen Personen erhoben.
(4) Auf Antrag wird die Entsorgung auf Grundstücken, auf denen nur eine Person gemeldet ist, über Abfallsäcke vorgenommen.
Dem Gebührenpflichtigen werden
13 Abfallsäcke mit einem Füllraum von 40 l bzw.
26 Abfallsäcke mit einem Füllraum von 20 l
gegen eine Gebühr von monatlich 9,50 € zur Verfügung gestellt.
(5) Für Industrie-, Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen ist Gebührenmaßstab das gem. § 16 in Vbg. mit § 12 zugeteilte Behältervolumen für Restabfall. Dabei werden in der Gebührenberechnung die empirisch durchschnittlichen ermittelten Werte für das Verhältnis von Abfallgewicht und Abfallvolumen (Raumgewicht) jeder Behältergröße zu Grunde gelegt.
Die Gebühr beträgt für jeden Restabfallbehälter, bei teilweiser oder ausschließlich industrieller, gewerblicher Nutzung bzw. Nutzung im Dienstleistungsbereich, je
| 80 l-Behälter | mtl. | 18,75 |
| 120 l-Behälter | mtl. | 27,00 |
| 240 l-Behälter | mtl. | 52,30 |
| 1.100 l-Behälter | mtl. | 193,50 |
| 2,5 m³ - Umleerbehälter | mtl. Vorhaltegebühr | 28,00 |
|
| zzgl. je Leerung | 125,00 |
| 5 m³ - Umleerbehälter | mtl. Vorhaltegebühr | 55,00 |
|
| zzgl. je Leerung | 235,00 |
| 3 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 390,00 |
| 4 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 510,00 |
| 5 m³ - Unterflurbehälter | mtl. | 630,00 |
(6) Für zusätzliche Bioabfallbehälter (§ 12 Abs. 5) welche mindestens für die Dauer von 12 Monaten zu nutzen sind, werden erhoben, je
| 120 l-Behälter | mtl. | 5,50 |
| 240 l-Behälter | mtl. | 10,20 |
(7) Beistellsäcke á 50 l gem. § 12 Abs. 2 werden zum Stückpreis von 5,20 abgegeben.
(8) Für eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung ist ein Behältnis für Restabfall mindestens für die Dauer von drei Monaten zu nutzen. Bioabfallbehälter sind mindestens für die Dauer von 12 Monaten zu nutzen. Dies gilt einschließlich der gebührenpflichtigen zusätzlichen Bioabfallbehälter gem. § 12 Abs. 5.
(9) Für Gebühren in Ausnahmefällen wird auf § 14 Abs. 2 verwiesen.
(10) Für Sonderleistungen (z.B. Sonderleerungen, Behälterreinigung, Behälterschlösser, etc.) werden Entgelte gemäß der aktuellen Entgeltliste der Abfallentsorgung Kreis Kassel berechnet und durch die Abfallentsorgung Kreis Kassel erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.