Aufgrund des § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. Seite 1206, 1313), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften vom 24. April 2015 (GVBl. I S. 190, 191) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg in seiner Sitzung am 25.03.2025 die nachstehende Katzenschutzverordnung beschlossen:
(1) Katzenhalter, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Tätowierung der Name und die Anschrift des Halters/der Halterin in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. oder in das Register FINDEFIX des Deutschen Tierschutzbundes eingetragen wird.
(2) Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
(3) Als Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(4) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch das Ordnungsamt Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
(1) Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist der Gemeinde Gilserberg auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wird eine unkastrierte, fortpflanzungsfähige Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so können das örtliche Ordnungsamt sowie das zuständige Veterinäramt die Kastration auf Kosten des Halters durchführen lassen. Ein vom Halter personenverschiedener Eigentümer / personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu dulden.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
|
| a) entgegen § 1 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren, kennzeichnen und registrieren lässt, |
| b) | entgegen § 2 Absatz 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft.