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Hochland Mitteilungsblatt Gilserberg
Ausgabe 24/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich

des Bebauungsplans "Solarpark Winterscheid II “ in Gilserberg-Winterscheid

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, mehrfach geändert, §§ 4c, 8c und 149 neu gefasst, § 36b aufgehoben sowie § 52a neu eingeführt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg in ihrer Sitzung am 26.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Winterscheid II“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke: Flurstücke 19, 20, 18/5, 21, 22 und 23, alle Flur 2, Gemarkung Winterscheid

Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Karte dargestellt:

 

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Solarpark Winterscheid II maßgebend.

§ 3 – Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg.

§ 4 – Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft.

§ 5 – Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Solarpark Winterscheid II“ im Ortsteil Winterscheid

Die Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Solarpark Winterscheid II“ im Ortsteil Winterscheid wird gemäß § 17 BauGB um 1 Jahr verlängert.

Hinweise:

Diese Satzung ist die erste Verlängerung der am 19.07.2024 bekanntgemachten Veränderungssperre.

Die Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Bauamt der Gemeinde Gilserberg, Bahnhofstraße 40, 34630 Gilserberg, (EG) eingesehen und über den Inhalt Auskunft erhalten werden.

Auf die Vorschriften der §§ 15 und 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen.

Gilserberg, den 02.06.2026
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Gilserberg
Daum, Bürgermeister