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Hochland Mitteilungsblatt Gilserberg
Ausgabe 27/2025
Gestaltung Innenteil
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Gestaltung Innenteil

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

3. Änderung der Verwaltungskostensatzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg hat in ihrer Sitzung am 22.04.2025 diese Änderungssatzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

Artikel 1

§ 8

Gebührentatbestände

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

1

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind

nach Aufwand

2

wie Nr. 1., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Aufwand, mind. 15 €

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

nach Aufwand, mind. 15 €

4

Beglaubigung von Unterschriften

15,00 €

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat,

je Urkunde, je Ausfertigung

10,00 €

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

15 €

je weitere Seite 0,80 €

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

- Fotokopien für örtliche Vereine bleiben kostenfrei

A4 = 0,50 €

A3 = 1 €

8

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,50 €

9

Bescheinigungen über Anliegerleistungen, Zweitausfertigung (Fotokopie, Ausdruck oder Abschrift) eines Steuerbescheides, je Ausfertigung

10,00 €

10

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, Ausstellung einer Bescheinigung, Genehmigung usw., die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt:

10,00 €

11

Gebühr für die Weiterleitung von Unterlagen per Fax je Seite

0,50 €

12

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.je Akte, Kartei, Buch usw.

15 €

13

Schriftliche Auskünfte: einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden

20 € bis 500 €

14

Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht wurde

nach Aufwand

15

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Aufwand, höchstens 25 % des Streitwertes

16

Bescheinigungen aller Art

15,00 €

17

Bei Versäumnis der Antragstellung

Aufschlag der Gebühr von 50 %

18

Aufbewahrung einer Fundsache

3% des Wertes, mind. 5 €

19

Herstellung von Planpausen DIN A 0

DIN A 1

kleiner als DIN A 1

sonstige, je m²

15 €

20 €

10 €

15 €

20

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, je Grundstückskaufvertrag

50,00 €

21

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 TKG

nach Aufwand

22

Erteilung von Auskünften zur Erstellung von Wertgutachten an Makler oder Architektenbüros usw. (amtliche Anforderungen sind gebührenfrei)

75,00 €

23

Kopieren von Bauzeichnungen, je Zeichnung

10,00 €

24

Suchen von Bauakten, Bauzeichnungen usw. aus dem Archiv Mindestgebühr:

nach Aufwand

25

Entscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

25 € bis 2.500 €

26

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

25 € bis 2.500 €

27

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben der Gebühr zu erheben)

25 € bis 200 €

28

Entscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

nach Aufwand

29

Für die von der Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

40,00 €

30

Genehmigung der Teilung eines Grundstückes gem. § 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück

zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück

40 €

20 €

31

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 Abs. 4 HBO

50 € bis 5.000 € je Befreiung

32

Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

25 € bis 2.500 €

33

Verleih Standrohr für gewerbliche Nutzung

Kaution: 500 €, Gebühr: 10 € pro Tag

34

Absperrmaterial

- Bauzaun pro Woche

- Warnbarke pro Woche

nach Aufwand

15 €

20 €

35

Genehmigung und Verplombung eines privaten Sonderwasserzählers (z. B. Zisterne, Garten etc.)

60,00 €

36

Hundesteuermarke bei Anmeldung eines Hundes

10,00 €

37

Ersatzhundesteuermarke (bei Verlust, Unlesbarkeit usw.)

25,00 €

38

Annahme der Anzeige zum Abbrennen von Pyrotechnik durch einen Berufsfeuerwerker

35,00 €

39

Vorläufige Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes

70,00 €

40

Untersagung nach § 1 Abs. 4 oder Anordnung nach § 9 Abs. 3 HundeVO

35,00 €

41

Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes

100,00 €

42

Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Pyrotechnik

75,00 €

43

Erlaubnis zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers

35,00 €

44

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, sind neben der Gebühr zusätzlich zu erheben)

nach Aufwand

45

Festsetzung einer Veranstaltung (Ausgenommen Zeltkirmes und Brauchtumsveranstaltungen von örtlichen Vereinen)

Nach Zeitaufwand, mind. 155 €

46

Änderung Festsetzung einer Veranstaltung

Nach Zeitaufwand, mind. 155 €

47

Auskunft aus dem Gewerberegister

20 €; bei besonderem Aufwand 25 €

48

Zuverlässigkeitsprüfung (§3 Abs. 3 HGastG) bei Alkoholausschank

60,00 €

49

Entgegennahme der Anzeige eines vorübergehendes Betriebes eines Gaststättengewerbes pro Tag

kleines Fest: 25 €

großes Fest (500 Besucher): 50 €

Ausgenommen: Zeltkirmes

50

Auslagen Trauung

50,00 €

51

Einfache Ablichtungen aus dem Standesamtsarchiv je Seite

10,00 €

52

Beglaubigte Ablichtungen aus dem Standesamtsarchiv je Seite

15,00 €

53

Bestattungserlaubnis

20,00 €

54

Bestattungserlaubnis für Personen, die nicht mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet sind

50,00 €

55

Bearbeitung eines Grabrückgabeantrages, Antrages auf Einebnung einer Grabanlage

50,00 €

56

Anfertigung Ausdruck von vier Passfotos

10,00 €

57

Anzeige Verbrennung pflanzlicher Abfälle

10,00 €

58

Plakatiererlaubnis (Ausgenommen Zeltkirmesen und Brauchtumsveranstaltungen von örtlichen Vereinen)

Bis A0 = 3,50 €/Plakat

Ab A0 = 10,00 €/Banner

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: je Viertelstunde

für Mitarbeiter im mittleren Dienst:

14,00 €

für Mitarbeiter im gehobenen Dienst:

17,75 €

für Mitarbeiter im höheren Dienst:

21,50 €

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 50,00 EUR erhoben.

Artikel 2

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dies Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Gemeindevorstand
Gilserberg, 22.04.2025
Lukas Daum
Bürgermeister