Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg hat in ihrer Sitzung am 22.04.2025 diese Änderungssatzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind | nach Aufwand |
| 2 | wie Nr. 1., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Aufwand, mind. 15 € |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | nach Aufwand, mind. 15 € |
| 4 | Beglaubigung von Unterschriften | 15,00 € |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde, je Ausfertigung | 10,00 € |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen | 15 € je weitere Seite 0,80 € |
| 7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden - Fotokopien für örtliche Vereine bleiben kostenfrei | A4 = 0,50 € A3 = 1 € |
| 8 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,50 € |
| 9 | Bescheinigungen über Anliegerleistungen, Zweitausfertigung (Fotokopie, Ausdruck oder Abschrift) eines Steuerbescheides, je Ausfertigung | 10,00 € |
| 10 | Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, Ausstellung einer Bescheinigung, Genehmigung usw., die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt: | 10,00 € |
| 11 | Gebühr für die Weiterleitung von Unterlagen per Fax je Seite | 0,50 € |
| 12 | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.je Akte, Kartei, Buch usw. | 15 € |
| 13 | Schriftliche Auskünfte: einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern oder Dateien erteilt werden | 20 € bis 500 € |
| 14 | Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht wurde | nach Aufwand |
| 15 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Aufwand, höchstens 25 % des Streitwertes |
| 16 | Bescheinigungen aller Art | 15,00 € |
| 17 | Bei Versäumnis der Antragstellung | Aufschlag der Gebühr von 50 % |
| 18 | Aufbewahrung einer Fundsache | 3% des Wertes, mind. 5 € |
| 19 | Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A 1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² | 15 € 20 € 10 € 15 € |
| 20 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, je Grundstückskaufvertrag | 50,00 € |
| 21 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 TKG | nach Aufwand |
| 22 | Erteilung von Auskünften zur Erstellung von Wertgutachten an Makler oder Architektenbüros usw. (amtliche Anforderungen sind gebührenfrei) | 75,00 € |
| 23 | Kopieren von Bauzeichnungen, je Zeichnung | 10,00 € |
| 24 | Suchen von Bauakten, Bauzeichnungen usw. aus dem Archiv Mindestgebühr: | nach Aufwand |
| 25 | Entscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25 € bis 2.500 € |
| 26 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 25 € bis 2.500 € |
| 27 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben der Gebühr zu erheben) | 25 € bis 200 € |
| 28 | Entscheidung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Aufwand |
| 29 | Für die von der Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 40,00 € |
| 30 | Genehmigung der Teilung eines Grundstückes gem. § 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück | 40 € 20 € |
| 31 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 Abs. 4 HBO | 50 € bis 5.000 € je Befreiung |
| 32 | Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 25 € bis 2.500 € |
| 33 | Verleih Standrohr für gewerbliche Nutzung | Kaution: 500 €, Gebühr: 10 € pro Tag |
| 34 | Absperrmaterial - Bauzaun pro Woche - Warnbarke pro Woche | nach Aufwand 15 € 20 € |
| 35 | Genehmigung und Verplombung eines privaten Sonderwasserzählers (z. B. Zisterne, Garten etc.) | 60,00 € |
| 36 | Hundesteuermarke bei Anmeldung eines Hundes | 10,00 € |
| 37 | Ersatzhundesteuermarke (bei Verlust, Unlesbarkeit usw.) | 25,00 € |
| 38 | Annahme der Anzeige zum Abbrennen von Pyrotechnik durch einen Berufsfeuerwerker | 35,00 € |
| 39 | Vorläufige Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes | 70,00 € |
| 40 | Untersagung nach § 1 Abs. 4 oder Anordnung nach § 9 Abs. 3 HundeVO | 35,00 € |
| 41 | Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes | 100,00 € |
| 42 | Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Pyrotechnik | 75,00 € |
| 43 | Erlaubnis zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers | 35,00 € |
| 44 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, sind neben der Gebühr zusätzlich zu erheben) | nach Aufwand |
| 45 | Festsetzung einer Veranstaltung (Ausgenommen Zeltkirmes und Brauchtumsveranstaltungen von örtlichen Vereinen) | Nach Zeitaufwand, mind. 155 € |
| 46 | Änderung Festsetzung einer Veranstaltung | Nach Zeitaufwand, mind. 155 € |
| 47 | Auskunft aus dem Gewerberegister | 20 €; bei besonderem Aufwand 25 € |
| 48 | Zuverlässigkeitsprüfung (§3 Abs. 3 HGastG) bei Alkoholausschank | 60,00 € |
| 49 | Entgegennahme der Anzeige eines vorübergehendes Betriebes eines Gaststättengewerbes pro Tag | kleines Fest: 25 € großes Fest (500 Besucher): 50 € Ausgenommen: Zeltkirmes |
| 50 | Auslagen Trauung | 50,00 € |
| 51 | Einfache Ablichtungen aus dem Standesamtsarchiv je Seite | 10,00 € |
| 52 | Beglaubigte Ablichtungen aus dem Standesamtsarchiv je Seite | 15,00 € |
| 53 | Bestattungserlaubnis | 20,00 € |
| 54 | Bestattungserlaubnis für Personen, die nicht mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet sind | 50,00 € |
| 55 | Bearbeitung eines Grabrückgabeantrages, Antrages auf Einebnung einer Grabanlage | 50,00 € |
| 56 | Anfertigung Ausdruck von vier Passfotos | 10,00 € |
| 57 | Anzeige Verbrennung pflanzlicher Abfälle | 10,00 € |
| 58 | Plakatiererlaubnis (Ausgenommen Zeltkirmesen und Brauchtumsveranstaltungen von örtlichen Vereinen) | Bis A0 = 3,50 €/Plakat Ab A0 = 10,00 €/Banner |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: je Viertelstunde | |
| für Mitarbeiter im mittleren Dienst: | 14,00 € |
| für Mitarbeiter im gehobenen Dienst: | 17,75 € |
| für Mitarbeiter im höheren Dienst: | 21,50 € |
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 50,00 EUR erhoben.
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dies Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.