Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25.06.2020, GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020, (GVBl. S. 915) §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4.November 2016, BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg in ihrer Sitzung am 22.04.2025 nachstehende
– nachstehend Kita genannt –
erlassen:
Betreuungsgebühren
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt ab dem 01.08.2025:
| a) für das 1. Kind | 3 bis 6 Jahre | 2 bis 3 Jahre | 1 bis 2 Jahre | ||
| Bezeichnung | Uhrzeit | Gebühr in Euro | Gebühr in Euro | Gebühr in Euro | |
| Grundmodul | 07.00 bis13.00 Uhr | 146,00 | 155,00 | 175,00 | |
| Modul I | 13.00 bis15.00 Uhr | 60,00 | 75,00 | 90,00 | |
| Modul II | 13.00 bis16.30 Uhr | 100,00 | 110,00 | 125,00 | |
a) Hinzu kommt eine Pauschale von 30,00 Euro pro Kind:
15,00 € als Aufwandsentschädigung und
15,00 € für Frühstück.
b) Für das 2. Kind (der gleichen Erziehungsberechtigten) einer Familie i. S. einer Haushaltsgemeinschaft, das gleichzeitig die Kita der Gemeinde Gilserberg besucht, werden
80 % vom Beitrag der jeweiligen Altersstufe pro Monat berechnet.
c) Ab dem 3. Kind (der gleichen Erziehungsberechtigten) einer Familie i. S. einer Haushaltsgemeinschaft, das gleichzeitig die Kita der Gemeinde Gilserberg besucht, werden 50 % vom Beitrag der jeweiligen Altersstufe pro Monat erhoben.
d) Das erste Kind wird als Zählkind gerechnet, auch wenn es von der Zahlung der Gebühren befreit ist.
• für das 1. Kind einer/eines Alleinerziehenden (unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung) werden 80 % vom Beitrag der jeweiligen Altersstufe pro Monat berechnet;
• für das 2. Kind des gleichen Alleinerziehenden werden 70 % vom Beitrag der jeweiligen Altersstufe pro Monat berechnet;
• für das 3. Kind des gleichen Alleinerziehenden werden 25% der Gebühr erhoben.
• bei sozialen Härtefällen kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg auf schriftlichen Antrag eines Elternteils die Gebühren ermäßigen bzw. erlassen.
(2) Die altersbedingte Änderung der Betreuungsgebühr (1 Jahr, 2 Jahre oder 3 Jahre) tritt mit dem nächsten Ersten des auf den Geburtsmonat des Kindes folgenden Monats in Kraft.
(3) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Gilserberg Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt, erhebt die Gemeinde keine Betreuungsgebühren nach dieser Satzung. Satz 1 gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung für die Gebührenfreistellung ab dem 01.08.2018 für die tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden (3 bis 6 Jahre). Für die über 6 Stunden hinausgehende Betreuung wird anteilig der übrigen Betreuungsgebühr nach dieser Satzung erhoben.
(4) Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung ab dem siebenten Lebensjahr wieder gebührenpflichtig.
Das Entgelt für das Mittagessen beträgt ab dem 01.08.2025 pro Kind 3,50 EUR pro Tag und wird gemeinsam mit der Betreuungsgebühr fällig. Das Entgelt für das Mittagsessen wird entsprechend § 4 der Satzung abgewickelt.
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gilserberg, den 22.04.2025 | |
Lukas Daum | Sigrid Herden |
Bürgermeister | Erste Beigeordnete |