Sie haben die Möglichkeit, sich eine Übermittlungssperre im Melderegister eintragen zu lassen. Damit widersprechen Sie aktiv der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte.
Widerspruch der Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz)
Widerspruch der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Widerspruch der Übermittlung von Daten an Parteien u.a. (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, sprechen Sie mit Ihrem Personalausweis im Einwohnermeldeamt vor.