Titel Logo
Hochland Mitteilungsblatt Gilserberg
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Friedhofssatzung

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hochlandmitteilungsblatt vom 28.11.2025 die von der Gemeindevertretung Gilserberg am 18.11.2025 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg bekannt gemacht wird.

gez. Lukas Daum
Bürgermeister

FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Gilserberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i.V.m. §2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes/FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S.381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg in der Sitzung vom 18.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg folgende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Verwaltung des Friedhofes

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4

Begriffsbestimmung

§ 5

Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

§ 7

Nutzungsumfang

§ 8

Sitzgelegenheiten

§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10

Bestattungen

§ 11

Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

§ 12

Grabstätte und Ruhefrist

§ 13

Totenruhe und Umbettung

IV. Grabstätten

§ 14

Grabarten

§ 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 16

Grabbelegung

§ 17

Verlegung von Grabstätten

A. Erdgrabstätten

§ 18

Definition Grabstätten Erdbestattungen

§ 19

Maße der Grabstätten – Einzelgräber

§ 20

Maße der Grabstätten – Doppelgräber

B. Urnengrabstätten

§ 21

Formen der Aschenbeisetzung

§ 22

Definition der Urnengrabstätten

C. Friedwiese

§ 23

Rasengräber (Friedwiese)

§ 24

Verweisungssnorm

§ 25

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 25 a

Urnenbaumgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26

Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

§ 27

Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

§ 28

Standsicherheit

§ 29

Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30

Bepflanzung von Grabstätten

§ 31

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

§ 32

Gebühren

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33

Übergangsregelung

§ 34

Listen/Register

§ 35

Haftung

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg

a.

Appenhain

b.

Gilserberg

c.

Heimbach

d.

Itzenhain

e.

Lischeid

f.

Moischeid

g.

Sachsenhausen

h.

Schönau

i.

Schönstein

j.

Sebbeterode

k.

Winterscheid

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt bzw. von ihm beauftragten Dritten.

Der Gemeindevorstand, vertreten durch den Bürgermeister, kann sich durch den jeweils zuständigen Friedhofsausschuss beraten lassen.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a.

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gilserberg waren oder

b.

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe hatten oder

c.

die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d.

die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e.

tot geborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Für die Bestattung anderer Personen sowie für die Bestattung auf einem anderen als dem örtlich zuständigen Friedhof bedarf es einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. Mehrere Grabstellen sind: Doppelgräber und Rasengräber. Soll eine Grabstätte mehrere Grabstellen umfassen, ist dies bei der ersten Bestattung unter Mitteilung der weiteren Berechtigten zu beantragen. Berechnet wird jede Bestattung nach Eintritt des Sterbefalls.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet;

- im Sommerhalbjahr (April - September): von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der Dämmerung, jedoch nicht über 21:00 Uhr hinaus;

- im Winterhalbjahr (Oktober – März): von 8:00 Uhr bis zum Eintritt der Dämmerung, jedoch nicht über 19:00 Uhr hinaus.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Fahrzeuge abzustellen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film, Ton- Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)

Firmenbezeichnungen auf den Gräbern oder an Grabmalen und Einfassungen anzubringen,

g)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i)

Abraum und Abfälle aller Art abzulegen; diese sind mit nach Hause zu nehmen und dort ordnungsgemäß zu entsorgen.

j)

abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Bei Räumung einer Grabstätte nach einer Beerdigung besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Bauhof der Gemeinde Gilserberg, diesen gegen das entsprechende Entgelt mit der Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen (Kränze usw.) zu beauftragen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden. Sie bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung (Ausnahmegenehmigung).

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind im Sommerhalbjahr frühestens um 7.00 Uhr und im Winterhalbjahr frühestens um 8.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bei der Erfüllung einer Kostenpflicht haften mehrere Sorgepflichtige als Gesamtschuldner.

(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

Folgende Maße von Särgen dürfen nicht überschritten werden:

Länge: 2,00 m, Breite: 0,75 m, Höhe: 0,80 m

(4) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

Folgende Maße von Urnen dürfen nicht überschritten werden:

Höhe: 0,40 m, Durchmesser 25 cm

Sind in Ausnahmefällen größere Särge und Urnen erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Erdbestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Die Särge werden zeitgerecht vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Bestatter sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes, den von den Angehörigen bestellten Trägern oder in begründeten Ausnahmefällen durch das Friedhofspersonal.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Doppel- und Rasengräbern sowie Urnengrabstätten beginnt die Frist am Tage der letzten Bestattung.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(Ruhezeit ist der Zeitraum, währenddessen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung ermöglichen und eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten. Durch die Ruhezeit ist der gesetzliche Schutz der Totenruhe gewährleistet).

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1.

Einzelgräber für Verstorbene bis zu 8 Jahren (Kindergräber) und Totgeburten (Sternenkindergräber) mit der Möglichkeit auf weitere Beisetzung einer Urne (1 Sarg, 1 Urne).

2.

Einzelgräber für Erdbestattungen mit der Möglichkeit auf weitere Beisetzung bis zu zwei Urnen (1Sarg, 2 Urnen).

3.

Doppelgräber für Erdbestattungen mit der Möglichkeit auf Beisetzung bis zu zwei Urnen je Grabstelle (2 Särge, 4 Urnen).

4.

Urnengräber (2 Urnen)

5.

Baumurnengräber (2 Urnen je Grabfeld)

6.

Rasengrab für

a.

1 Erdbestattung

b.

1 Erdbestattung und 1 Urne

c.

2 Urnen

7.

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (1 Urne)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es ist Angehörigen in gerader Linie möglich ein Nutzungsrecht neben einem bestehenden Grab zu erwerben.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte (Doppelgrab, Urnendoppelgrab oder Rasengrab) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte beträgt 30 Jahre und kann auf zeitgerechten Antrag und bei geordneter Pflege mehrmals um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn nicht andere Maßnahmen (Neuplanung, bauliche Veränderungen usw.) des Friedhofs anstehen. Es beginnt bei Doppelgrabstätten Erdbestattung, Urnendoppelgrabstätten oder Rasengrabstätten mit der letzten Bestattung. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der zur Zeit der Antragstellung geltenden Gebühr verlängert.

Eine Verlängerung ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Gleiches gilt auch für eine nicht voll belegte Grabstätte.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrags aufzufordern.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 6 übertragen werden. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)

auf die Stiefkinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die leiblichen Geschwister,

g)

auf die Stiefgeschwister,

h)

auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb oder den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auf einer Grabstelle, auf der bereits eine Erdbestattung vorgenommen worden ist, auf Antrag maximal zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Erdgrabstätten

§ 18 Definition Grabstätten Erdbestattungen

Grabstätten für Erdbestattungen sind Einzel- und Doppelgräber. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

§ 19 Maße der Grabstätten – Einzelgräber

(1) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabstätten (Kindergräber/Sternenkindergräber) für die Beisetzung verstorbener Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, für die es keinen Bestattungszwang gibt (Totgeburten bis 500 Gramm);

b)

Einzel- und Doppelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 8. Lebensjahr.

(2) Die fertigen Grabstätten haben folgende Maße:

a.

Für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und Totgeburten:

Länge: 1,50 m

Breite: 0,80 m

b.

Für Verstorbene ab dem vollendetem 8. Lebensjahr:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,45 m bis 0,60 m.

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

§ 20 Maße der Grabstätten - Doppelgräber

Jede fertige Doppelgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt ebenfalls 0,45 bis 0,60 m.

Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab der letzten Beisetzung (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnengrabstätten (bis zu 2 Urnen),

b)

Baumurnengräber (bis zu 2 Urnen je Feld in den Ortsteilen Moischeid und Schönstein)

c)

Rasengräbern (Friedwiese) (1 oder 2 Urnen)

d)

einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

§ 22 Definition der Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

(2) In einer Urnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt je nach Friedhof zwischen 0,40 m und 0,60m.

C. Friedwiese

§ 23 Rasengräber (Friedwiese)

Auf jedem Friedhof der Gemeinde Gilserberg wird ein Bereich für Rasengräber zur Verfügung gestellt. Ein Rasengrab hat eine Größe von 2,00 m x 0,90 m; der Abstand zum nächsten Rasengrab beträgt 0,60 m.

Auf der Friedwiese (Rasengräber) können folgende Bestattungen erfolgen:

a)

eine Erdbestattung,

b)

eine Erdbestattung und 1 Urne (Urne immer auf die untere Hälfte der Grabstätte)

c)

2 Urnen (1. Beisetzung obere Hälfte, 2. Beisetzung untere Hälfte der Grabstätte)

Die Friedwiese (Rasengräber) ist ein eigener Bereich für die Bestattung/Beisetzung mit einer bündig mit der Grasnarbe liegenden Steinplatte/n auf der Grabstätte.

Die Größe der Steinplatte darf die Maße von 80 cm x 80 cm nicht überschreiten, sie darf keinen hochstehenden Rand haben, die Buchstaben müssen eingelassen sein. Das Anbringen der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.

Auf Rasengrabfeldern dürfen nur bis zwei Wochen nach der Beisetzung Blumen oder Kerzen abgestellt werden. Sonstiger Grabschmuck ist auf den Rasengräbern nicht gestattet.

§ 24 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen nichts abweichendes ergibt.

§ 25 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 25 a Urnenbaumgrabstätten

In Ortsteilen in denen ein Urnenbaum vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zur Beisetzung an diesem. In einer Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Im Ortsteil Schönstein sind Grabplatten vorhanden, die der/dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt wird. Die Nutzung der vorhandenen Grabplatten ist geboten.

Die Grabplatten in Moischeid für die Urnenbaumgrabstätten dürfen eine Größe von 40 x 40 cm nicht überschreiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

Für alle Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten:

  • Feld für anonyme Urnenbeisetzung

  • Rasengräber

  • Sternenkindergrabstätten

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 28 sein. Die Abmaße der Grabmale sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht sein.

(7) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(8) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 8 Jahre

stehende Grabmale:

Höhe: 0,60 bis 0,80 m

Breite: bis 0,45 m

Mindeststärke: 0,12 m

liegende Grabmale:

Breite: bis 0,35 m

Höchstlänge: 0,40 m

Mindeststärke: 0,12 m

Einzelgrabstätte für Verstorbene ab 8 Jahre

stehende Grabmale:

Höhe: 0,80 bis 1,00 m

Breite: bis 0,45 m

Mindeststärke: 0,12 m

liegende Grabmale:

Breite: bis 0,50 m

Höchstlänge: 0,70 m

Mindeststärke: 0,12 m

Doppelgrabstätte:

stehende Grabmale:

Höhe: 0,80 bis 1,00 m

Breite: bis 1,40 m

Mindeststärke: 0,12 m

liegende Grabmale:

Breite: bis 1,00 m

Länge: bis 1,20 m

Mindeststärke: 0,12 m

(9) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

stehende Grabmale:

Höhe bis 0,90 m

Grundriß max. 0,35 x 0,35 m

liegende Grabmale:

Größe: 0,40 x 0,40 m

Höhe Hinterkante: 0,15 m

(10) Rasengrabstätten:

Rasengrabplatte:

Breite: 0,40 - 0,80 m

Länge: 0,40 - 0,80 m

(11) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

(12) Ruhebänke, Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 27 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 28 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Einen Antrag zur Feststellung solcher Grabmale muss in schriftlicher Form bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg wird darüber entscheiden, welche Grabmale in das Verzeichnis aufgenommen werden.

§ 29 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige und Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf begründeten Antrag und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder Zustimmung zur Räumung vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen auch von den Sorgepflichtigen auf eigene Kosten entfernt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind von den Angehörigen oder deren Beauftragten die Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen einschließlich Fundamenten sowie Grabbepflanzungen und ähnliche Grabausstattungen restlos zu entfernen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials hat der Angehörige einen Nachweis zu erbringen.

Die Grabplätze sind dann dem umliegenden Geländeniveau anzupassen und vor wildem Bewuchs zu schützen. Sollte durch eine ggf. vorzeitige Einebnung auf einem neueren Friedhofsteil eine Lücke zwischen bestehenden Gräbern entstehen, ist eine evtl. Grasnarbe abzutragen und eine spezielle Folie gegen wilden Bewuchs bis mindestens 20 cm über den Rand der Grabstätte hinaus aufzubringen. Diese muss mit einem dem Friedhofsbild entsprechenden Material abgedeckt werden. Diese Arbeiten können auf schriftlichen Antrag des/r Nutzungsberechtigten auch durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässers- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Bäume sondern nur friedhofsgerechte Gehölze, die nicht höher als 1 m wachsen, gepflanzt werden. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Friedhofsverwaltung kann die Anpflanzungen entfernen lassen und die Kosten hierfür dem Nutzungsberechtigten auferlegen.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung auf Kosten des/r Nutzungsberechtigten beseitigen.

Blumen, Gestecke und Kränze sowie aller sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck ist mit nach Hause zu nehmen und dort ordnungsgemäß zu entsorgen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Grabzwischenräume (Wege) sowie alle Flächen um eine Grabstätte sind durch die Nutzungsberechtigten bis zur nächsten Grabstätte oder dem nächsten Weg – entsprechend dieser Friedhofssatzung – von Unkraut frei zu halten, ggf. mit vorgesehener Folie und dem entsprechenden Material zu versehen.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 31 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasengräber und dem Feld für anonyme Urnenbestattungen, müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung - bei Doppelgräbern (Erd- u. Urnenbestattung) nach der ersten Bestattung - hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

§ 32 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Die Gebühren für die Einebnung der Grabstätte werden bei Erwerb des Nutzungsrechts erhoben.

Die Gebühren für die Einebnung werden zurückerstattet, wenn der/die Nutzungsberechtigte/n die Einebnung selbst vornimmt.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für alle Grabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 3 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsfrist durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 34 Listen/Register

(1) Für jeden Friedhof sind folgende Register zu führen:

a)

ein Grabstättenregister (Register der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern der Grabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld)

b)

eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes

c)

ein Verzeichnis nach § 28 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeiten zu verwahren.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle auf und um den Friedhof herum ablegt,

f)

entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g)

entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

h)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

i)

Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Gilserberg vom 01.01.2014 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Der Gemeindevorstand
Gilserberg, den 19.11.2025
Gez. Lukas Daum
gez. Sigrid Herden
Bürgermeister
Erste Beigeordnete