Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hochlandmitteilungsblatt vom 28.11.2025 die von der Gemeindevertretung Gilserberg am 18.11.2025 beschlossene Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg bekannt gemacht wird.
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg vom 18.11.2025, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 18.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg folgende
beschlossen:
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg vom 18.11.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
| 1. | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| 2. | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. |
| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
| 3. | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| 4. | Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, |
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Benutzung der Friedhofshalle/des Aufbahrungsraums je Tag in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid, Moischeid, Sachsenhausen, Schönstein, Sebbeterode, Winterscheid | 75,00 € |
| b) | Für das Einstellen auswärtiger Verstorbener je Tag | 75,00 € |
| c) | Für die Reinigung der Friedhofskapelle in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid, Moischeid, Sachsenhausen, Schönstein, Sebbeterode, Winterscheid | 50,00 € |
| d) | Benutzung der Kühlvitrine/des Kühlraums je Tag in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid | 25,00 € |
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes.
Erdbestattung | ||
| Einzelgräber | ||
| a) | Personen bis zu 8 Jahren und Totgeburten | 400,00 € |
| b) | Personen über 8 Jahren | 800,00 € |
| Doppelgräber | ||
| c) | für die erste Bestattung | 800,00 € |
| d) | für die zweite Bestattung | 800,00 € |
| Urnenbeisetzung | ||
| e) | Beisetzung je Urne | 300,00 € |
(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung sowie an Sonn- und Feiertagen wird folgende Gebühr berechnet:
| a) | An Sonn- und Feiertagen und außerhalb der Bestattungszeit | nach Aufwand |
| b) | An Samstagen | nach Aufwand |
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind erfolgt kostenlos.
(4) Für einen etwaigen Transport können Kosten anfallen. Kosten für einen etwaigen Transport werden an die Nutzungsberechtigten weitergegeben.
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Genehmigung der Umbettung | 50,00 € |
| b) | Umbettung | nach Aufwand |
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| Erdbestattungen: |
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| a) Einzelgrab (1 Sarg, 2 Urnen) | 500,00 € |
| b) Doppelgrab (2 Särge, 4 Urnen) | 1.000,00 € |
| c) Kindergrab (1 Sarg, 1 Urne) | 250,00€ |
| d) Sternenkindergrab | kostenlos |
|
|
| Urnenbestattungen: |
|
| a) Urneneinzelgrab (2 Urnen) | 500,00 € |
| b) anonymes Urnengrab (1 Urne) | 500,00 € |
| c) Baumurnengrab (2 Urnen je Feld) zusätzlich wird in Schönstein die Rasengrabplatte berechnet | 1.250,00 € 145,18 € |
| Rasengrab: (1 Sarg, 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen) | 1.250,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts, bei einer Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte, wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
(3) Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Tag des Erwerbs der Grabstätte.
(4) Die Nutzungsdauer bei Doppelgrabstätten verlängert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung auf 30 Jahre. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr 1/30 der Nutzungsgebühr der jeweiligen Bestattungsart erhoben.
| Einzelgräber |
|
| a) | Verlängerung um 5 Jahre | 250,00 € |
| b) | Verlängerung um 10 Jahre | 450,00 € |
| c) | Verlängerung um 20 Jahre | 800,00 € |
| Doppelgräber |
|
| d) | Verlängerung um 5 Jahre | 400,00 € |
| e) | Verlängerung um 10 Jahre | 775,00 € |
| f)) | Verlängerung um 20 Jahre | 1.500,00 € |
| Urneneinzelgräber |
|
| g) | Verlängerung um 5 Jahre | 150,00 € |
| h) | Verlängerung um 10 Jahre | 275,00 € |
| i) | Verlängerung um 20 Jahre | 500,00 € |
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Einzelgräber | nach Aufwand, jedoch mind. 500,00 € |
| b) | Doppelgräber | nach Aufwand, jedoch mind. 900,00 € |
| c) | Urnengrab | nach Aufwand, jedoch mind. 400,00 € |
| d) | Abdeckplatte Rasengrab | 50,00 € |
| e) | Abdeckplatte Rasengrab mit Grabstein | 100,00 € |
Die Gebühren für die Einebnung einer Grabstätte werden beim Erwerb der Grabstätte erhoben.
Sollte der Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist nach § 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg zugestimmt werden, wird für den erhöhten Pflegeaufwand dieser Fläche, bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende jährliche Gebühr erhoben:
| a) | Einzelgrab | 35,00 € |
| b) | Doppelgrab | 70,00 € |
| c) | Urnengrab | 25,00 € |
Weiterhin werden folgende Gebühren festgesetzt:
| a) | Abfahren von überschüssigem Grabaushub | nach Aufwand |
| b) | Auflegen von Grabschmuck | nach Aufwand |
| c) | Sicherung nicht standfester Grabanlagen | nach Aufwand |
| d) | Abbau nicht genehmigter Grabanlagen | nach Aufwand |
| e) | Öffnen eines Grabes | 3/5 der Gebühr nach § 6 Abs. 1 |
| f) | Schließen eines Grabes | 2/5 der Gebühr nach § 6 Abs. 1 |
| g) | Genehmigung von Einfassungen und Grabmalen | 80,00 € |
| h) | Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig | 100,00 € |
| i) | Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle (Kränze usw.) | nach Aufwand |
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Gilserberg folgende Verwaltungskosten:
| a) | Bestattungserlaubnis (Meldeadresse Gilserberg) | 20,00 € |
| b) | Bestattungserlaubnis (Auswärtige) | 50,00 € |
| c) | Bearbeitung eines Grabrückegabeantrages, Antrages auf Grabeinebnung | 50,00 € |
Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung) |
| b) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofssatzung) |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Gemeindevorstand | |
Gilserberg, den 19.11.2025 | |
Gez. Lukas Daum | gez. Sigrid Herden |
Bürgermeister | Erste Beigeordnete |