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Hochland Mitteilungsblatt Gilserberg
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift Gemeindevertretersitzung

am Dienstag, den 18.11.2025 in der Hochlandhalle

Thorenwiesenweg 8, 34630 Gilserberg

Beginn 19:32 Uhr bis Ende 21:19 Uhr

Anwesenheiten

(gesetzl.) Mitgliederzahl: 15

davon Anwesend: 10

Von der Gemeindevertretung:

Dippel, Martin (SPD)

Franke, Timo (CDU)

Heck, Volker (BLH)

Kern, Christian (BLH)

Kummer-Knauf, Sonja (SPD)

Schaal, Michael (CDU)

Scheerer, Maik (CDU) bis 21:10 Uhr

Stuhlmann, Michael (CDU)

Vaupel, Bernd (BLH) stellv. Vorsitzender

Widera, Anja (SPD)

Vom Gemeindevorstand:

Daum, Lukas Bürgermeister

Herden, Sigrid

Schleiter, Hartmut

Hirth, Lothar

Von der Verwaltung:

Wurmbäck, Carolin

Schönberger, Johanna

Es fehlten (entschuldigt) bei der Gemeindevertretung:

Drescher, Reinhold (SPD)

Führer, Marko (BLH)

Lomp, Dirk (SPD)

Renner, Katharina (BLH)

Stehl, Thomas (CDU)

Tagesordnung:

Die Mitglieder der Gemeindevertretung waren durch Einladung vom 07.11.2025 auf Dienstag, den 18.11.2025, um 19:30 Uhr - unter Mitteilung der Tagesordnung – einberufen worden.

Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Hochland Mitteilungsblatt, Ausgabe Nr. 46/2025, öffentlich bekannt gegeben worden.

Der stellv. Vorsitzende, Herr Bernd Vaupel, eröffnet die Sitzung um 19:32 Uhr und stellt fest, dass gegen die ordnungsgemäße Ladung keine Einwendungen erhoben werden.

Die Gemeindevertretung ist nach der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Den Mitgliedern der Gemeindevertretung liegt folgende Tischvorlage vor.

Eilantrag der SPD-Fraktion: Förderprogramm aus dem Sondervermögen.

Der stellv. Vorsitzende, Bernd Vaupel erfragt, ob es Einwände gibt, dass der Eilantrag auf die Tagesordnung aufgenommen wird.

Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, den Eilantrag auf die Tagesordnung aufzunehmen. Die Abstimmung erfolgte einstimmig.

Der Vorsitzende nimmt den Eilantrag der SPD- Fraktion unter Tagesordnungspunkt 10 auf die Tagesordnung. Diese Abstimmung erfolgt ebenfalls einstimmig.

1.

Information nach § 28 GemHVO Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes 2025

2.

Beratung und Beschluss über die Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Gilserberg für das Haushaltsjahr 2026

(VL-245/2025)

3.

Beratung und Beschlussfassung zur Hundesteuersatzung

(VL-223/2025)

4.

Beratung und Beschlussfassung zur Friedhofssatzung

(VL-249/2025)

5.

Beratung und Beschlussfassung zur Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

(VL-250/2025)

6.

Bauleitplanung der Gemeinde Gilserberg, Erweiterung des Gewerbegebietes

(VL-251/2025)

hier: Beratung und Beschlussfassung über die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilserberg

a) die Auswertung und Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu den eingegangenen Anregungen und Hinweisen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

b) den Entwurf und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

7.

Bauleitplanung zur Erweiterung des Gewerbegebietes des Bebauungsplans Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ in Gilserberg

(VL-252/2025)

hier: Beratung und Beschlussfassung über

a) die Auswertung und Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu den eingegangenen Anregungen und Hinweisen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

b) den Entwurf und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

8.

Beratung und Beschlussfassung zur Bauleitplanung einer privaten Freiflächen PV-Anlage

(VL-253/2025)

Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage in der Gemarkung Moischeid

hier: Aufstellung Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes

9.

Beratung und Beschlussfassung zum Antrag der BLH Fraktion vom 20.10.2025:

(VL-246/2025)

Übernahme der Komplementärmittel beim Programm Starkes Dorf durch die Gemeinde

10.

Eilantrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2025:

(AT-1/2025)

Antragstellung zur Förderung der Umbaumaßnahme Sport- und Turnhalle Gilserberg und über das Förderprogramm aus dem Sondervermögen Infrastruktur der Bundesregierung

11.

Erarbeitung einer Stellungnahme zum Entwurf des Nahverkehrsplanes „NVP25 – Nordhessen plan Nahverkehr“

(VL-247/2025)

12.

Vorlage von Ortsbeiratsprotokollen

13.

Allgemeine Informationen durch den Gemeindevorstand

Sitzungsverlauf

1. Information nach § 28 GemHVO Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes 2025

Unterrichtung des Gemeindevorstandes zum Haushaltsvollzug nach § 28 GemHVO. Die dargelegte Prognose basiert auf einer Hochrechnung, daher kann das Ergebnis am Jahresende von der Prognose abweichen. Es ist eine Berechnung des aktuellen Standes von Oktober. Der Bürgermeister erläutert die Zahlen zur Ergebnisprognose, welche derzeit ein Defizit aufweisen. Die Ertragsprognose hat sich positiver entwickelt als der Haushaltsplan dies vorsah. Im Bereich der Steuern ist bei der Grundsteuer A ein Minderertrag zu verzeichnen. Die Abrechnung der Feuerwehreinsätze hat ein Plus eingebracht. Die Personalkosten werden voraussichtlich geringer ausfallen als geplant.

2. Beratung und Beschluss über die Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Gilserberg für das Haushaltsjahr 2026

VL-245/2025

Der stellv. Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet, dass sich der Haupt-, Finanz- und Bauausschuss (Hafi) zuletzt mit der Anpassung der Hebesätze beschäftigt und seine Beschlussempfehlung gegeben hat. Der Bürgermeister erläutert die Hebesatzsatzung und weist darauf hin, dass das Haushaltssicherungskonzept eine stärkere Erhöhung der Hebesätze vorsieht als die vom Ausschuss erstellte Variante.

Aus der Mitte des Gremiums wird angemerkt, dass ursprünglich von einer geringeren Anzahl an Anpassungspunkten ausgegangen wurde, der vorliegende Vorschlag jedoch als tragfähiger Kompromiss angesehen wird.

Weiterhin wird hervorgehoben, dass eine zusätzliche Erhöhung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich erscheint.

Zudem wird der Wunsch geäußert, den Gemeindevertretern künftig umfassendere Informationen bereitzustellen und die vorhandenen technischen Möglichkeiten stärker zu nutzen.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die folgenden Änderungen der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2026:

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze

für die Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatzsatzung –

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) hat die Gemeindevertretung am 18.11.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

330 %

2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)

370 %

3. für die Gewerbesteuer

415 %.

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten ab dem Haushaltsjahr 2026.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(Ort, Datum) Bürgermeister

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

3. Beratung und Beschlussfassung zur Hundesteuersatzung

VL-223/2025

Der stellv. Vorsitzende stellt die wesentlichen Regelungen des neuen Entwurfs der Hundesteuersatzung vor. Vorgesehen ist eine Staffelung der Steuerbeträge: Für den ersten Hund sollen 70 Euro anfallen, für den zweiten 140 Euro und für jeden weiteren Hund 200 Euro. Für als gefährlich eingestufte Hunde ist eine Jahressteuer von 1.000 Euro vorgesehen. Die überarbeitete Satzung orientiert sich an den Empfehlungen des HSGB.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die folgende Hundesteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2026.

Hundesteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HStS) im Gebiet der Gemeinde Gilserberg

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde

Gilserberg am 18.11.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund

40,00 €

ab dem 01.01.2026

70,00 €,

für den zweiten Hund

80,00 €

ab dem 01.01.2026

140,00 €,

für jeden dritten und jeden weiteren Hund

120,00 €

ab dem 01.01.2026

200,00 €.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich

für einen gefährlichen Hund

600,00 €

ab dem 01.01.2026

1.000,00 €.

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.

Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“, „TBl“ oder „H“ besitzen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

a.

Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

b.

Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen

(1) Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 –nur gewährt, wenn

1.

die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

2.

die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und

3.

die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 9 Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Gilserberg – Steueramt/Ordnungsamt- unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Die Gemeinde Gilserberg kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies Gemeinde – Steueramt/Ordnungsamt - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Gilserberg liegt.

§ 10 Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Die Gebühr für eine Hundesteuermarke beträgt 10,00 €.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Gilserberg – Steueramt/Ordnungsamt - zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine

Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 25,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 11 Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

§ 12 Hundebestandsaufnahme

(1) Der Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Gemeindevorstand dies anordnet. §§ 3 und 57 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gilt entsprechend.

(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).

(4) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§4 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 93 AO).

(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

§ 13 Bußgeldvorschriften

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg.

a)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Verpflichtungen aus dieser Satzung verstößt,

b)

Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt,

c)

Forderungen nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist nachkommt,

d)

falsche Angaben über die Hunderasse oder Anzahl der gehaltenen Hunde macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 14 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.12.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden

Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

(Ort, Datum) Bürgermeister/-in

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 28.11.2025 im Hochlandmitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(Ort, Datum) Bürgermeister/-in

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

4. Beratung und Beschlussfassung zur Friedhofssatzung

VL-249/2025

Im Rahmen der Hafi-Sitzung wurde eine einheitliche Friedhofsordnung für alle Friedhöfe erarbeitet. Veraltete Passagen wurden aktualisiert und anschließend mit dem Friedhofsausschuss besprochen. Die Abstimmungen im Rahmen der Ausschusssitzung verliefen sachlich und konstruktiv. Außerdem wird der große

Einsatz der Beteiligten ausdrücklich gewürdigt.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Friedhofssatzung mit Datum vom 17.11.2025 in der vorliegenden Form.

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

5. Beratung und Beschlussfassung zur Gebührenordnung zur Friedhofssatzung

VL-250/2025

Die Friedhofsgebührenordnung wurde ebenfalls im Rahmen der Hafi Sitzung erarbeitet und den Mitgliedern der Gemeindevertretung in der finalen Fassung bereitgestellt. Es wird festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Urnenbestattungen, Buchstabe c) der Gebührenordnung, redaktionell geprüft und gegebenenfalls aus der Gebührenordnung gestrichen werden soll. Der Bürgermeister teilt ergänzend dazu mit, dass die Friedhöfe derzeit nur etwa 40 % der Kosten decken, da die Nutzung zurückgeht. Der Prozess wurde durch die vorangegangenen Anschreiben angestoßen.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die allen Gemeindevertretern vorliegende Gebührenordnung zur Friedhofssatzung mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft zu setzen.

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

6. Bauleitplanung der Gemeinde Gilserberg, Erweiterung des Gewerbegebietes

VL-251/2025

hier: Beratung und Beschlussfassung über die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilserberg

a)

die Auswertung und Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu den eingegangenen Anregungen und Hinweisen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

b)

den Entwurf und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beschlussvorlage wird vorgestellt. Es wird berichtet, dass über 40 öffentliche Stellen um Stellungnahme gebeten worden sind. Bei der Prüfung der Rückmeldungen gab es keine Gegenstimmen. Der Satzungsbeschluss soll möglichst noch vor der Kommunalwahl gefasst werden. Es wurde festgestellt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Außerdem wird die geplante Investition wie vorgesehen umgesetzt.

Beschluss:

a)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg beschließt die als Anlage beigefügte Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen. (Die Abwägungen werden der Niederschrift zur heutigen Sitzung im Original beigefügt.).

b)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlegung der Entwürfe zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gilserberg.

Der Offenlegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

7. Bauleitplanung zur Erweiterung des Gewerbegebietes des Bebauungsplans Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ in Gilserberg

VL-252/2025

hier: Beratung und Beschlussfassung über

a)

die Auswertung und Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu den eingegangenen Anregungen und Hinweisen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

b)

den Entwurf und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Es wurde ergänzt, dass Gespräche mit den zuständigen Behörden geführt wurden.

Durch die Erweiterung des Gewerbegebietes besteht die Möglichkeit, dass Gewerbetreibende in der Nähe der Autobahn ansässig werden können.

Beschluss:

a)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg beschließt die als Anlage beigefügte Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen. (Die Abwägungen werden der Niederschrift zur heutigen Sitzung im Original beigefügt.).

b)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlegung der Entwürfe zur 4. Änderung und 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 7 „Im Entenpfuhl“ in Gilserberg.

Der Offenlegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beratungsergebnis:

10 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

8. Beratung und Beschlussfassung zur Bauleitplanung einer privaten Freiflächen PV-Anlage

VL-253/2025

Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage in der Gemarkung Moischeid

hier: Aufstellung Bebauungsplan und Änderung des Flächennutzungsplanes

Auf Befragung des stellvertretenden Vorsitzenden auf mögliche Befangenheit zum Tagesordnungspunkt verlässt Herr Heck von der BLH-Fraktion den Sitzungsraum. Der stellvertretende Vorsitzende erläutert, dass bereits mehrere Termine zur Information über das Projekt stattgefunden haben. Der Bürgermeister erklärt, dass der Beschluss im HAFI vorbereitet wurde und ein Abwägungsprozess dort stattfand.

Anja Widera, SPD-Fraktion weist darauf hin, dass die Moischeider nach dem damaligen Beschluss befragt werden sollten. Dies wurde durch eine Bürgerversammlung umgesetzt. Sie ist nicht grundsätzlich gegen das Projekt, betont jedoch, dass ein Projekt dieser Größe nicht zu Moischeid passen würde.

Michael Stuhlmann, CDU-Fraktion hebt hervor, dass es sowohl Gründe dafür als auch dagegen gibt. Eine finale Meinung liegt derzeit noch nicht vor. Zum jetzigen Stand schränke ein Aufstellungsbeschluss nichts ein.

Timo Franke, CDU-Fraktion, wünscht für seine Fraktion eine Ergänzung zur verbindlichen Kostenübernahme durch den Projektierer als Auflage im Aufstellungsbeschluss.

Der Bürgermeister erläutert, dass Beschlüsse nicht unter Vorbehalt gefasst werden dürfen. Die Bürger können zu jeder Zeit Stellung nehmen.

Durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeindevertretung, Bernd Vaupel wird angeregt, dass die Beschlussvorlage um einen weiteren Punkt 4 ergänzt wird, in dem dieser Punkt aufgeführt wird. Im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde sind die Kostenübernahme der Planungskosten sowie jegliche weiteren Kosten, die der Gemeinde in diesem Zusammenhang entstehen, durch den Projektierer zu übernehmen.

Der Bürgermeister ergänzt weiterhin, dass in allen Sitzungen klargestellt wurde, dass es sich bei der Fassung eines Aufstellungsbeschluss nur um den Start eines möglichen Projekts und der Planung handelt. Und dass sich die Gemeindevertretung bis zur Fassung des Satzungsbeschlusses alles offenhalte. Diese wurde so bisher in allen Sitzungen (Bürgerversammlung und HAFI-Sitzungen) kommuniziert. Der Projektierer könne sich im Nachgang nicht darauf berufen, dass er im Glauben war, dass die Gemeinde Gilserberg dem Projekt in jedem Falle zustimmt. Sowohl bei der Bürgerversammlung als auch in der HAFI-Sitzung sicherte er sogar selbst zu, dass der Gemeinde durch das Projekt keine Kosten entstehen. Auch dann nicht, wenn im letzten Moment kein Satzungsbeschluss gefasst werden würde. Planungsschäden durch die Gemeinde gegenüber dem Projektierer werden durch einen städtebaulichen Vertrag ausgeschlossen. Die Fläche des Projekts umfasst derzeit 65 Hektar.

Beschluss:

1. Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Bürgersolarpark Moischeid“ im Ortsteil Moischeid sowie die 27. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gilserberg.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Moischeid, Flur 2,

Flurstücke 6/1, 8/1, 10/1, 14, 16/1, 17/1, 20/1, 22/1, 23, 24, 27/1, 28/1, 31/1, 57/32, 58/32, 59/32, 60/32, 61/32, 64/32, 65/32, 66/32, 67/32, 68/32, 79/32, 82/32

Gemarkung Moischeid, Flur 9

Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 3, 29/1, 110/29, 111/29, 112/29, 120/29, 121/29, 122/29

und ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

2. Die 27. Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im zweistufigen Regelverfahren. Die Bauleitplanung erfordert insofern eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltaus-wirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht bewertet werden. Der Umweltbericht ist der Begründung zum Bebauungsplan und der Begründung zur 27. Flächennutzungsplanänderung beizufügen.

3. Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten.

4. Der städtebauliche Vertrag soll mit dem Projektierer bis zum 31.01.2026 geschlossen werden. Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Gilserberg und dem Projektierer ist zu regeln, dass Planungsschäden durch die Gemeinde gegenüber dem Projektierer ausgeschlossen werden.

Beratungsergebnis:

6 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

9. Beratung und Beschlussfassung zum Antrag der BLH Fraktion vom 20.10.2025:

VL-246/2025

Übernahme der Komplementärmittel beim Programm Starkes Dorf durch die Gemeinde

Der Antrag der BLH-Fraktion wird von Volker Heck vorgetragen. Die SPD-Fraktion steht dem Antrag positiv gegenüber und weist darauf hin, dass viele Anliegen der Ortschaften dadurch realisiert werden könnten. Es wird angeregt, den letzten Satz des Antrags so zu ändern, dass sowohl die Ortsbeiräte als auch die Verwaltung bei der Umsetzung unterstützen.

Michael Stuhlmann, CDU-Fraktion unterstützt den vorliegen Antrag für seine Fraktion.

Timo Franke, CDU-Fraktion, hat den Antrag für den Grillplatz in Sachsenhausen federführend ausgearbeitet.

Er erläutert, dass die Antragstellung relativ einfach sei und die Bearbeitung online erfolge. Die Zusage lag sehr schnell vor und die Auszahlung des Zuschusses erfolgte ebenfalls sehr schnell und unkompliziert. Anträge können erst ab dem nächsten Jahr gestellt werden. Ein entsprechender Aufruf erfolgt im Blättchen.

Beschluss:

Der Gemeindevorstand prüft ab dem Haushaltsjahr 2026 unter Beteiligung des Haupt-, Finanz- und Bauausschusses die jährliche Übernahme der Komplementärmittel in Höhe von maximal 10% aus dem Programm Starkes Dorf des Landes Hessen (höchstens 750 € pro Projekt).

Die Übernahme der Komplementärmittel ist je Ortschaft und je Jahr auf maximal 750 € begrenzt, sodass in den jährlichen Haushaltsplanungen insgesamt ein Betrag in Höhe von 8250 € an Haushaltsmitteln einzustellen sind. Diese Einstellung von Haushaltsmitteln soll so lange vorgenommen werden, so lange das Programm „Starkes Dorf +“ besteht und die Haushaltslage der Gemeinde es zulässt. Mit den Vereinen ist ein Investitionskostenzuschuss zu vereinbaren.

Wünschenswert wäre eine Unterstützung der Vereine bei der Antragstellung durch die Ortsbeiräte und die Verwaltung.

Beratungsergebnis:

9 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

10. Eilantrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2025:

AT-1/2025

Antragstellung zur Förderung der Umbaumaßnahme Sport- und Turnhalle Gilserberg und über das Förderprogramm aus dem Sondervermögen Infrastruktur der Bundesregierung

Martin Dippel, SPD-Fraktion trägt den Antrag vor. Die Thematik wurde bereits im Rahmen einer Hafi-Sitzung besprochen. Die Notsanierung sollte trotz der Antragstellung weiterverfolgt werden. Ein Neubau der Turnhalle wäre allerdings die beste Lösung. Die Schulkinder werden derzeit noch immer für den Schulsport in die Nachbarkommune Jesberg gefahren.

Michael Stuhlmann, CDU-Fraktion ergänzt, dass der Vertrag mit dem Schwalm-Eder-Kreis nochmals besprochen werden und zurückgesendet werden muss.

Beschluss:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt schnellstmöglich einen Antrag zur Förderung des Umbaus der Sport- und Turnhalle Gilserberg über das Förderprogramm aus dem Sondervermögen Infrastruktur der Bundesregierung zu stellen. Schon vorhandene Planungen können berücksichtigt werden.

Neben der Antragstellung über das Förderprogramm aus dem Sondervermögen soll der zweite Weg, nämlich die Vertragsgestaltung mit dem Schwalm-Eder-Kreis, aufgenommen werden. Es ist nicht sicher, ob die Gemeinde Gilserberg bei dem Förderprogramm zum Zuge kommt. Daher muss parallel dieser Vertrag besprochen und weiter Kontakt mit dem Schwalm-Eder-Kreis gehalten werden.

Beratungsergebnis:

9 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

11. Erarbeitung einer Stellungnahme zum Entwurf des Nahverkehrsplanes „NVP25 – Nordhessen plan Nahverkehr“

VL-247/2025

Das vorliegende Pamphlet von fast 1.000 Seiten wurde als sehr umfangreich eingeschätzt. Es wurde festgestellt, dass die Vorgehensweise des NVV der überwiegend ehrenamtlichen kommunalen Entscheidungspraxis nicht gerecht wird.

Daher soll durch den NVV eine zumutbare Zusammenfassung erstellt werden, die die Leistungsfähigkeit des Ehrenamts berücksichtigt.

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, dass aufgrund der sehr kurzen Rückmeldefrist eine umfassende Stellungnahme erst nach der Kommunalwahl erfolgen kann. Es wird daher eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2026 beantragt.

Die Gemeindevertretung verweist die Angelegenheit zur Erarbeitung einer Stellungnahme in den Verkehrsausschuss.

Die finale Beschlussfassung erfolgt anschließend in der Gemeindevertretung.

Die Gemeindeverwaltung wird gebeten beim Einreicher/Verfasser des Nahverkehrsplans eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte anzufordern. Es ist weder der Verwaltung noch den ehrenamtlichen Gremien zumutbar, sich mit so einer Ausarbeitung im Detail zu beschäftigen.

Beratungsergebnis:

9 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimmen(n), 0 Enthaltung(en)

12. Vorlage von Ortsbeiratsprotokollen

Der Bürgermeister erläutert die Eckpunkte der Protokolle. Die Ortsvorsteherversammlungen fanden in chronologischer Reihenfolge wie folgt statt: in Sachsenhausen am 06.10.2025, in Lischeid am 09.10.2025, in Moischeid am 23.10.2025, in Gilserberg am 30.10.2025 und in Schönau am 10.11.2025.

13. Allgemeine Informationen durch den Gemeindevorstand

Der Bürgermeister berichtet, dass die Hessische Eichdirektion die Daten der Wasserzähler geprüft hat. Demnach müssen etwa 750 Wasseruhren getauscht werden. Angebote werden derzeit eingeholt.

Die Umstellung der IT läuft derzeit im Rathaus. Für die Bürgerinnen und Bürger stellt die Umstellung voraussichtlich keine Probleme dar.

Der stellv. Vorsitzende der Gemeindevertretung Herr Bernd Vaupel schließt die

Sitzung um 21:19 Uhr.

Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung ist geplant für den 09.12.2025

Gilserberg, den 18.11.2025
gez.
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Bernd Vaupel
Johanna Schönberger
Stellv. Vorsitzender der Gemeindevertretung
Schriftführerin